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BGH - Entscheidung vom 24.01.2007

AnwZ (B) 90/05

Normen:
BRAO § 223

BGH, Beschluß vom 24.01.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 90/05

DRsp Nr. 2007/7512

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren

Gegen Geschäftswertfestsetzungen des Bundesgerichtshofs ist eine Streitwertbeschwerde auch in anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht gegeben.

Normenkette:

BRAO § 223 ;

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 27. September 2006 hatte der Senat eine vom Beschwerdeführer eingelegte und als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen eine Entscheidung des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. September 2005 gewandt, mit der sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Wiederaufnahme verschiedener rechtskräftig abgeschlossener Beschlüsse erstrebt hatte, als unzulässig verworfen worden war. Der Geschäftswert war sowohl vom Anwaltsgerichtshof als auch vom Senat mit 25.000 EUR festgesetzt worden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller sowohl mit einer Streitwertbeschwerde als auch mit einer Rechtsbeschwerde - gemeint ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit -, wobei sich letztere wohl dagegen richtet, dass seine damalige Beschwerde auch insoweit zurückgewiesen worden war, als sie die Senatsbeschlüsse vom 3. März 1997 - AnwZ(B) 54/96 und vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 47/04 betraf.

II. Die Streitwertbeschwerde und die außerordentliche Beschwerde sind unzulässig. Sie haben auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.

1. Gegen Geschäftswertfestsetzungen des Senats ist eine Streitwertbeschwerde nicht gegeben (Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ(B) 35/84 = BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 15. Juni 1987 - AnwZ(B) 55/86 = BRAK-Mitt. 1987, 209).

Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gegenvorstellung gesehen werden kann, gibt diese dem Senat keinen Anlass, den festgesetzten Streitwert zu ändern. Dabei muss der Senat auch in diesem Fall nicht entscheiden, ob eine solche Änderung des Geschäftswerts nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens nach der Bundesrechtsanwaltsordnung überhaupt noch in Betracht kommt (offen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84 = BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 33/86 = BRAK-Mitt. 1987, 154). Denn jedenfalls überschreitet die Streitwertfestsetzung nicht das dem Senat (und dem Anwaltsgerichtshof) eingeräumte Ermessen. Die Hälfte des üblicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Geschäftswerts war hier angemessen.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner ebenfalls als Gegenvorstellung anzusehenden "Rechtsbeschwerde" der Sache nach wohl gegen die Beschlüsse des Senats vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96, mit dem der damalige Widerruf der Anwaltszulassung des Beschwerdeführers bestätigt wurde, und vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 47/04, mit dem die Ablehnung seines Antrags auf Wiederaufnahme jenes Verfahrens rechtskräftig wurde, wenden will, gibt das - schon zuvor in verschiedenen Verfahren vorgetragene - erneute Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls keinen Anlass zur Änderung seiner Entscheidungen. Auch insoweit kann offen bleiben, ob eine nachträgliche Änderung der rechtskräftigen Entscheidungen zulässig wäre.

Vorinstanz: AnwGH Hessen, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 7/05