BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 76/07
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Entlassung des Treuhänders
Da eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des Treuhänders durch den Schuldner nicht stattfindet, ist auch eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht statthaft.
Gründe:
Die Eingabe vom 20. April 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ).
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGHZ 144, 78 , 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f.; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341 ; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04; NZI 2006, 239 ; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21). Daran fehlt es hier. Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des Treuhänders durch den Schuldner findet nicht statt (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 InsO ).
Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).