BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 4/07
DRsp Nr. 2007/6847
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die vorangegangene sofortige Beschwerde statthaft war.
Gründe:
Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78 , 82; 158, 212, 214). Bereits daran fehlt es hier. Auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses wird Bezug genommen.
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 502/06
Vorinstanz: AG Stuttgart, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IN 766/06
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