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BGH - Entscheidung vom 22.03.2007

IX ZB 4/07

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 4/07

DRsp Nr. 2007/6847

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die vorangegangene sofortige Beschwerde statthaft war.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78 , 82; 158, 212, 214). Bereits daran fehlt es hier. Auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses wird Bezug genommen.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 502/06
Vorinstanz: AG Stuttgart, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IN 766/06