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BGH - Entscheidung vom 09.01.2007

3 StR 472/06

Normen:
StGB § 246 Abs. 1

Fundstellen:
StV 2007, 241

BGH, Beschluß vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 3 StR 472/06

DRsp Nr. 2007/5774

Zueignung durch Unterlassen der Rückgabe

Allein dem Unterlassen der Rückgabe lässt sich eine Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB nicht entnehmen, wenn dies allein deswegen geschieht, weil der Angeklagte für den Fall der Herausgabe die Durchsetzbarkeit eigener Ansprüche gegen den Eigentümer gefährdet sieht.

Normenkette:

StGB § 246 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in fünf Fällen sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mit Einzelbeanstandungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Im Fall II. 6. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht. Danach hat der Angeklagte einen Kraftwagen nicht an den Eigentümer herausgegeben, obwohl er dazu rechtskräftig verurteilt worden war. Allein dem Unterlassen der Rückgabe lässt sich eine Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB nicht entnehmen, wenn dies - wie hier nach der vom Landgericht nicht in Frage gestellten Einlassung des Angeklagten - allein deswegen geschieht, weil der Angeklagte für den Fall der Herausgabe die Durchsetzbarkeit eigener Ansprüche gegen den Eigentümer gefährdet sieht.

Im Übrigen hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung Stand. Soweit das Landgericht in den Fällen II. 2., 4. und 5. eine Strafbarkeit wegen (der Unterschlagung vorgehender) Untreue nicht geprüft hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Die Einzelstrafen können bestehen bleiben, da der Senat ausschließt, dass sie von der Einzelstrafe im Fall II. 6. beeinflusst worden sind.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 21.07.2006
Fundstellen
StV 2007, 241