BGH, Beschluß vom 02.02.2007 - Aktenzeichen 2 StR 596/06
DRsp Nr. 2007/5018
Wirkung einer Beistandsbestellung
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
Gründe:
Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerinnen M. und S. K., ihnen für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin T. als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Den Nebenklägerinnen ist durch Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2006 Rechtsanwältin T. als gemeinsamer Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden.
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
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