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BGH - Entscheidung vom 20.11.2007

4 StR 408/07

Normen:
StPO § 397a Abs. 1

BGH, Beschluß vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 4 StR 408/07

DRsp Nr. 2007/24027

Fortwirkung der Beistandsbestellung

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand wirkt nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 ;

Gründe:

Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsanwalt G. aus Saarbrücken auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 17. Januar 2007 erfolgte Beiordnung des Rechtsanwalts G. aus Saarbrücken als Beistand (SA Bd. II D 267) wirkt nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.