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BGH - Entscheidung vom 28.02.2007

1 StR 68/07

Normen:
StPO § 260

BGH, Beschluß vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 1 StR 68/07

DRsp Nr. 2007/6096

Widerspruch zwischen Tenor und Gründen hinsichtlich der Strafhöhe

Widersprechen einander Tenor und Urteilsgründe hinsichtlich der Strafhöhe, ist allein der verkündete, für den Angeklagten günstigere Urteilstenor maßgeblich.

Normenkette:

StPO § 260 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 2. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, dass der Urteilstenor eine niedrigere Strafe ausweist (sechs Jahre Freiheitsstrafe), als sie die Urteilsgründe für angemessen erklären (sechs Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe). Dieser Widerspruch beschwert den Angeklagten nicht, da es allein auf den verkündeten, für den Angeklagten günstigeren Urteilstenor ankommt (vgl. Senat BGHSt 34, 11 , 12 und bei Kusch NStZ-RR 2000, 292; sowie BGH NStZ 2004, 100 ; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 4 StR 184/00 -).

Vorinstanz: LG Schweinfurt, vom 02.11.2006