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BGH - Entscheidung vom 02.07.2007

AnwZ (B) 30/06

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 02.07.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 30/06

DRsp Nr. 2007/15283

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Zwar ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls die Widerrufsverfügung zurückzunehmen, wenn sich die Vermögensverhältnisse konsolidiert haben und der Widerrufsgrund nicht mehr vorliegt. Dies erfordert jedoch eine umfassende Darstellung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

1. Der Antragsteller ist seit 1996 beim Landgericht E., seit 2001 auch beim T. Oberlandesgericht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 4 BRAO ), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller hatte nach Eintragung mehrerer Haftbefehle am 17. August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war daher beim Amtsgericht A. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO ) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbs.) BRAO gesetzlich vermutet.

b) Ausweislich der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts A. vom 24. Januar 2007 ist eine Löschung der Eintragung nicht erfolgt. Die Vermutungswirkung besteht mithin fort.

Auch sonst hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nur teilweise, jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Zwar hat er hinsichtlich der der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegenden Forderung Bareinzahlung sowie hinsichtlich der drei weiteren im Schuldnerverzeichnis vermerkten Forderungen der C. AG über 547 EUR, der E. AG über noch 988 EUR und der K. GmbH über 715 EUR Ratenzahlungsvereinbarungen belegt bzw. Zahlung angekündigt. Insbesondere fehlt es jedoch an belegten Angaben über den Sachstand hinsichtlich einer Forderung des Anwalts- und Versorgungswerks in Höhe von über 15.800 EUR sowie weiterer in der Saldenauflistung für den Zeitraum bis zum 8. Mai 2006 des Obergerichtsvollziehers K. aufgeführter Verbindlichkeiten. Er hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass seine Verbindlichkeiten insgesamt noch etwa 50.000 EUR betragen.

c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Gegen den Antragsteller ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 2. März 2005 wegen Veruntreuung von Mandantengeldern eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Bewährung verhängt worden.

Vorinstanz: AnwGH Thüringen - AGH 5/05 - 25.1.2006,