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BGH - Entscheidung vom 26.11.2007

AnwZ (B) 105/06

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 26.11.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 105/06

DRsp Nr. 2008/2890

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

Von Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist auszugehen, wenn er in zwei Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hat und im Übrigen seit Jahren rückständige Mietzinsforderungen aus der Anmietung seiner Kanzleiräume bestehen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2005 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO im Hinblick auf eine fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Antragsteller wegen eines Forderungsbetrages in Höhe von 43.427 EUR (Gläubiger R.) widerrufen, diesen Widerrufsbescheid jedoch mit Schreiben vom 25. April 2005 wieder aufgehoben, nachdem der Antragsteller Nachweise über die Tilgung der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Forderung vorgelegt hatte. Mit Bescheid vom 8. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin erneut, auch diesmal auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützt, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 22. August 2005 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 27. März 2006 - AnwZ(B) 105/05 als unzulässig verworfen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung vom 8. Juni 2005 hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Oktober 2006 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortige Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 BRAO ), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO ) eingetragen ist. Dies war hier der Fall, da der Antragsteller in den Zwangsvollstreckungsverfahren 14 M .../04 (Gläubiger: R.) und 14 M .../04 (Gläubiger: V. d. R.) am 16. Februar 2005 die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO ) abgegeben hatte. Darüber hinaus bestanden gegen den Antragsteller rückständige Mietzinsforderungen (Gläubiger: Dr. S.) aus der Anmietung von Kanzleiräumen seit November 2004, deren Erledigung er nicht nachzuweisen vermochte. Einen Vermögensstatus hat er nicht vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Er ist nach einer Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 24. September 2007 weiterhin mit zwei Einträgen im dortigen Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nach wie vor gegeben ist. Auch nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sind weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn bekannt geworden. Zwar hat der Antragsteller zwischenzeitlich den Nachweis geführt, dass er die Forderungen, die den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugrunde lagen, weitestgehend erfüllt hat. Allerdings bestanden beim V. d. R. nach einer Mitteilung vom 12. April 2007 weiterhin Beitragsrückstände in Höhe von 17.975,75 EUR, zu denen sich der Antragsteller nicht geäußert hat. Die behaupteten Zahlungen an den Gläubiger Dr. S. sind zudem nicht hinreichend belegt, da der Antragsteller insoweit lediglich Kopien von Durchschriften von Überweisungsträgern ohne Ausführungsvermerk des angewiesenen Kreditinstituts vorgelegt hat. Im Übrigen hat bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, dass der dem Antragsteller obliegende Nachweis der Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht bereits dadurch geführt ist, dass die Erledigung einzelner bekannt gewordener Forderungen nachgewiesen wird. Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ist vielmehr eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten erforderlich (st. Rspr.; vgl nur Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 36/06 sowie Feuerich/Weyland, BRAO , 6. Aufl., § 14 Rdn. 59). Dem hat der Antragsteller trotz wiederholter Hinweise nicht entsprochen.

b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Vielmehr hat sich vorliegend diese Gefahr bereits in der Vergangenheit realisiert, wie der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 21. Juni 2005 aufzeigt, in welchem gegen den Antragsteller wegen Untreue (Veruntreuung von Mandantengeld) eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt worden ist.

Vorinstanz: AnwGH Baden-Württemberg, vom 21.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 31/05 (I)