Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.04.2007

VII ZR 16/06

Normen:
GKG § 40 § 47 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 12.04.2007 - Aktenzeichen VII ZR 16/06

DRsp Nr. 2007/9332

Wertberechnung für ein Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bei Insolvenz einer Prozesspartei

Normenkette:

GKG § 40 § 47 Abs. 3 ;

Gründe:

Im Hinblick auf die Insolvenz der B. Vermietungs GmbH ist lediglich eine Änderung des Gegenstandswerts der auf Freistellung gerichteten Feststellungsklage veranlasst. Deren Wert bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe der Inanspruchnahme des Klägers abzüglich eines 20 %igen Abschlags (Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 2215). Gemäß §§ 40 , 47 Abs. 3 , 2. Alt. GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebend. Der Kläger hat erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Beschwerdebegründung vom 27. April 2006 einen Antrag gestellt. Er hat dargelegt, dass Masseunzulänglichkeit besteht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass etwaige Ansprüche Dritter lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet und allenfalls in ganz geringem Umfang durchgesetzt werden können. Der Senat schätzt den Wert des Freistellungsantrags deshalb auf die niedrigste Wertstufe (300 EUR) abzüglich eines 20 %igen Abschlags und damit auf 240 EUR.

Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts der Widerklage kommt nicht in Betracht, da dieser nicht auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gerichtet war und § 182 InsO daher keine Anwendung findet.

Der Gesamtstreitwert beläuft sich damit auf 262.650,83 EUR (Klage: 142.126,93 EUR plus 54.096,02 EUR plus 240 EUR; Widerklage: 66.187,88 EUR).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 125/04
Vorinstanz: LG Konstanz, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 489/00