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BGH - Entscheidung vom 26.11.2007

NotZ 89/07

Normen:
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6, 8 § 54 Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 26.11.2007 - Aktenzeichen NotZ 89/07

DRsp Nr. 2007/24007

Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfall

Ist über das Vermögen eines Notars das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist regelmäßig von Vermögensverfall i.S. von § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO auszugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ungedeckte Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 1,5 Mio. Euro bestehen.

Normenkette:

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6 , 8 § 54 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragssteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1990 wurde er zum Notar bestellt.

Am 31. August 2005 eröffnete das Amtsgericht F. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin enthob der Präsident des Landgerichts G. den Antragsteller mit Verfügung vom 28. September 2006 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 , § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes, weil er in Vermögensverfall geraten sei und die Art seiner Wirtschaftsführung sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Der Bescheid wurde bestandskräftig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 - NJW 2007, 1287 ).

Durch Bescheid vom 13. September 2006 eröffnete der Präsident des Oberlandesgerichts F. dem Antragsteller, dass er dessen endgültige Amtsenthebung in Aussicht genommen habe. Der Antragsteller habe die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundene Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Die Vermögenslage des Antragstellers lasse weiterhin die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besorgen.

Dem gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf Entscheidung des Disziplinargerichts hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen, sondern die Voraussetzungen einer Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO bejaht. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts F. vom 13. September 2006 aufzuheben, weiter.

II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO ), dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO erfüllt sind.

1. Der Antragsteller ist in Vermögensverfall geraten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ).

a) Der Vermögensverfall im Sinne dieser Vorschrift stellt einen insolvenzähnlichen Tatbestand dar, der im Gegensatz zu den Amtsenthebungsgründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt. Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO ), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BNotO wird der Vermögensverfall widerleglich vermutet (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 aaO. Rn. 4 m.w.N.). So ist es hier. Das Amtsgericht F. hat am 31. August 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Der Antragsteller hat dementsprechend in diesem Verfahren auch ausdrücklich "eingeräumt, dass [er] in Vermögensverfall geraten ist" (S. 1 des Schriftsatzes vom 16. Oktober 2006).

b) Tatsachen, die geeignet wären, die Vermutung zu entkräften, sind nicht festzustellen.

Dazu wäre erforderlich gewesen, dass der Antragsteller dartut, wie die gegen ihn bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen und können oder dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens die realistische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner Gläubiger über ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten mit Restschuldbefreiung zu gelangen (vgl. § 227 Abs. 1 InsO ; Senatsbeschluss aaO. Rn. 5). Dies ist nicht geschehen.

aa) In dem vorangegangenen Verfahren hatte der Senat zur Vermögenslage des Antragstellers die folgenden - in diesem Verfahren nicht angegriffenen - Feststellungen getroffen:

Ausweislich des Gutachtens des zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Antragstellers bestellten Rechtsanwalts H. vom 22. August 2005 bestehen gegen den Antragsteller Forderungen aus Bankkrediten und der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in Höhe von 1.632.168,59 EUR und aus Privatdarlehen in Höhe von 854.943,85 EUR sowie Steuerschulden in Höhe von 449.592,30 EUR. Hinzu kommen noch Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern, Lohnempfängern und aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von rund 55.000 EUR. Die Forderungen gegen den Antragsteller belaufen sich also auf rund 3 Mio. EUR.

Das Aktivvermögen des Antragstellers besteht demgegenüber lediglich aus vier Eigentumswohnungen, deren Verkehrswert der Insolvenzverwalter aufgrund ihm vorliegender Gutachten vom 24. September 2003 auf insgesamt etwa 186.000 EUR angesetzt hat. Die Wohnungen sind mit Grundschulden in Höhe von 469.979,51 EUR belastet, die der Absicherung eines Kredits der Volksbank M. dienen, der noch in Höhe von 20.361,96 EUR zur Rückzahlung offen steht. Die sonstige - mit Fortführungswerten angesetzte - Aktivmasse beläuft sich auf rund 96.000 EUR, von denen vorab die Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von etwa 40.000 EUR zu bestreiten sind. Zur Schuldentilgung steht darüber hinaus ein im Eigentum der Ehefrau des Antragstellers stehendes Anwesen zur Verfügung, das zur Sicherung dreier, den Eheleuten gewährter Bankkredite mit einer Grundschuld in Höhe von 1.022.583 EUR belastet ist. Die Verbindlichkeiten aus diesen Krediten belaufen sich auf 1.224.170,41 EUR.

bb) Dem Vortrag des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass sich an der vorbeschriebenen, ruinösen Überschuldung etwas Wesentliches geändert hätte.

Zwar sind die vier Eigentumswohnungen inzwischen verkauft. Daraus sind aber - nach Ablösung der auf den Eigentumswohnungen lastenden Grundschulden - nur 60.000 EUR zur Tilgung sonstiger Kredite verblieben.

Es mag sein, dass sich die A. Bank laut ihrem Schreiben vom 14. Februar 2007 bei einem freihändigen Verkauf des Anwesens der Ehefrau des Antragstellers und Empfang des gesamten Kaufpreises "vorstellen" kann, auf die Restschuld zu verzichten. Ein Verkauf des Hauses - und eine entsprechende weitgehende Befriedigung der A. Bank - ist aber bislang nicht erfolgt. Im Übrigen wäre der Antragsteller dann nur von den mit dem Haus verbundenen Krediten in Höhe von ca. 1,2 Mio. EUR entlastet. Es fehlt jeder Anhalt, dass er einen Überschuss erzielen könnte, den er zur Tilgung seiner sonstigen Verbindlichkeiten verwenden könnte.

Die aktuelle Vermögenslage des Antragstellers stellt sich - selbst bei unterstelltem erfolgreichen Verkauf des Hauses der Ehefrau - demnach wie folgt dar:

ca. 3.000.000,00 EUR Betrag der Verbindlichkeiten insgesamt

- 1.224.170,41 EUR Kredit für das Anwesen der Ehefrau, abgelöst durch

Verkauf und Auskehr des gesamten Kaufpreises an die

A. Bank

- 20.361,96 EUR Restkredit für die Eigentumswohnungen, abgelöst durch

deren Verkauf

- 60.000,00 EUR Resterlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen,

verwandt zur Schuldentilgung

- 56.000,00 EUR 96.000 EUR übriges Aktivvermögen ./. ca. 40.000 EUR

Kosten des Insolvenzverfahrens

1.639.467,63 EUR Verbleibende Verbindlichkeiten

Es ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller, dem für die Schuldentilgung nur ca. 4.420 EUR monatlich zur Verfügung stehen (vgl. Senatsbeschluss aaO. Rn. 9), diese Belastungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder sonst geordnet zurückführen könnte. Der Antragsteller geht selbst nicht mehr davon aus, dass ihm die A. 150.000 EUR zur Verfügung stellen und ein Insolvenzplanverfahren erfolgen könnte (S. 4 Abs. 6 der Beschwerdeschrift); folgerichtig stellt er selbst fest, dass er "wegen des derzeit noch laufenden Insolvenzverfahrens nicht in der Lage ist, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen" und sieht sich in einer "finanziellen Notlage" (S. 4 Abs. 5, S. 6 Abs. 1 und 7 der Beschwerdeschrift). Der Vermögensverfall wird von ihm im Grunde nicht bestritten.

2. Die vorbeschriebenen - zerrütteten - wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gefährden die Interessen der Rechtsuchenden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO ). Diesbezüglich hat der Senat in dem Beschluss vom 20. November 2006 (Rn. 13) festgestellt:

"Der Antragsteller hatte sich von der späteren Käuferin K. im Dezember 2004 ein Darlehen über 60.000 EUR gewähren lassen. Obwohl er dieses Darlehen bis zum Abschluss des Kaufvertrages am 21. März 2005 nicht wie erhofft aus dem Erlös des Verkaufs einer weiteren Eigentumswohnung zurückzuzahlen vermochte und sich bewusst war, dass die Käuferin K. zur Begleichung des von ihr mit den Eheleuten S. verabredeten Kaufpreises von 245.000 EUR die ihm zur Verfügung gestellten 60.000 EUR benötigte, beurkundete er den Kaufvertrag. Die Käufer K. war schließlich gezwungen, zur Begleichung der restlichen 60.000 EUR einen Kredit aufzunehmen und die entsprechenden weiteren Kosten zu tragen."

In seiner wirtschaftlichen Notlage vermengte der Antragsteller mithin private und amtliche Angelegenheiten und gefährdete hierdurch erheblich die Interessen der von ihm unparteiisch und unabhängig zu betreuenden Rechtsuchenden. An diesem Sachverhalt ändert nichts, dass es wegen des geschilderten Verhaltens, wie der Antragsteller geltend macht, nicht zu einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren kam und ihm die Käuferin K. keine Vorwürfe gemacht haben mag.

3. Sind demnach die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO erfüllt, ist der Antragsteller - schon bei Erfüllung eines dieser Entsetzungsgründe des § 50 Abs. 1 BNotO - zwingend seines Amtes zu entheben (vgl. Schippel/Bracker-Püls, BNotO 8. Aufl. 2006 § 50 Rn. 2). Die Landesjustizverwaltung kann davon nicht, wie der Antragsteller meint, im Hinblick auf die angeordnete Notariatsvertretung absehen.

Im Übrigen wäre es schon aus Gründen der Ämterklarheit nicht zulässig, was der Antragsteller aber offenbar anstrebt, auf unabsehbare Zeit die Notariatsvertretung (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BNotO ) und - daneben - den weiterhin vorläufig amtsenthobenen Notar in seinem "Amt" zu belassen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Not 11/06