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BGH - Entscheidung vom 04.04.2007

VIII ZR 139/06

Normen:
EEG (2004) § 8 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
BGHReport 2007, 851
NJW-RR 2007, 1542
NVwZ 2008, 240
UPR 2007, 347
WM 2007, 1236
ZUR 2007, 418

BGH, Urteil vom 04.04.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 139/06

DRsp Nr. 2007/8952

Voraussetzungen einer erhöhten Einspeisevergütung bei der Verfeuerung von Holz

»Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG (2004) muss die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG (2004) erfüllen, dass der Strom ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen gewonnen wird, die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden. Es darf deswegen kein Altholz der Kategorien A I und A II im Sinne von § 2 Nr. 4 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 sein.«

Normenkette:

EEG (2004) § 8 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Holzheizkraftwerk, in dem auch Altholz der Kategorien A I und A II der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (AltholzVO, BGBl. I S. 3302) verbrannt wird. Die im Einzelnen streitige Leistung des Kraftwerks beträgt jedenfalls bis zu 5 Megawatt. Die Klägerin speist den Strom auf der Grundlage eines Vertrages aus dem Jahr 2002 in das Netz der Beklagten ein.

Nach dem Inkrafttreten des neu gefassten Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien ( Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG ) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) am 1. August 2004 begehrte die Klägerin von der Beklagten unter Berufung auf § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG eine Erhöhung der Stromeinspeisevergütung. Dies lehnte die Beklagte ab.

In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin deswegen von der Beklagten für die Einspeisung von 20.318.968 KWh Strom in den Monaten August 2004 bis Februar 2005 über die dafür bereits geleistete Vergütung hinaus Zahlung weiterer 507.974,21 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer nebst Verzugszinsen. Die Parteien streiten darüber, ob sich die Stromeinspeisevergütung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG auch dann um 2,5 Cent pro Kilowattstunde erhöht, wenn der Strom nicht nur aus unbehandeltem Neuholz, sondern wie in dem Kraftwerk der Klägerin auch durch die Verbrennung von Altholz gewonnen wird. Das Landgericht (RdE 2006, 59) hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG-NL 2006, 140 = OLGR Jena 2006, 645 = RdE 2006, 280) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt:

Eine nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG erhöhte Vergütung stehe der Klägerin nicht zu, da sie in ihrer Anlage nicht nur unbehandeltes Neuholz, sondern auch Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nr. 4 AltholzVO verbrenne. Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG müsse auch Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG sein. Dies ergebe eine Auslegung nach dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Zweck der Vorschrift. Die abweichende Auslegung durch die Beklagte (richtig: Klägerin) und durch das im Rahmen der Berufungsbegründung vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. S. sei nicht überzeugend.

II. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin unter Berufung auf § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 507.974,21 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer für die in den Monaten August 2004 bis Februar 2005 aus ihrem Holzheizkraftwerk in das Netz der Beklagten eingespeiste Strommenge von 20.318.968 KWh verneint, weil die Voraussetzungen der genannten Vorschrift für eine Erhöhung der Mindestvergütung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG beziehungsweise hier gemäß § 21 Abs. 1 EEG nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 EEG aF um 2,5 Cent pro Kilowattstunde nicht erfüllt sind.

Nach Satz 2 des § 8 Abs. 2 EEG , der im vorliegenden Fall gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG Anwendung findet, erhöhen sich abweichend von Satz 1 die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird. Gemäß dem angeführten Satz 1 des § 8 Abs. 2 EEG erhöhen sich die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstunde und die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde. Voraussetzung dafür ist unter anderem gemäß Nr. 1 Buchst. a des § 8 Abs. 2 Satz 1 EEG , dass der Strom ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen gewonnen wird, die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden. Zu Recht hat das Berufungsgericht wie schon das Landgericht angenommen, dass Holz im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG die vorgenannte Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG erfüllen, also - verkürzt ausgedrückt - unbehandeltes Neuholz sein muss, dagegen nicht verunreinigtes Altholz der Kategorien A I und A II im Sinne des § 2 Nr. 4 AltholzVO sein darf, wie es auch in dem Holzheizkraftwerk der Klägerin verbrannt wird. Der Senat schließt sich insoweit der eingehenden und insgesamt überzeugenden Begründung des Berufungsgerichts an. Zusammenfassend und ergänzend ist auszuführen:

1. Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht zunächst der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG . Zwar könnte das dort verwendete Wort "Holz" für sich allein genommen auch Altholz jeder Art umfassen. Dem steht jedoch entgegen, dass die Vorschrift mit der Wendung "Abweichend von Satz 1" eingeleitet wird. Die Abweichung betrifft lediglich die in Satz 1 ausgesprochene Rechtsfolge. Sie bezieht sich nach der Satzstellung unmittelbar auf die Erhöhung der Mindestvergütungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG , die nach Satz 1 des § 8 Abs. 2 EEG 4,0 Cent pro Kilowattstunde, nach Satz 2 jedoch nur 2,5 Cent pro Kilowattstunde beträgt. Zudem kann für den Satz 2 des § 8 Abs. 2 EEG nichts anderes gelten als für den Satz 2 des § 8 Abs. 1 EEG , der ebenfalls mit der Wendung "Abweichend von Satz 1" eingeleitet wird. Dort bezieht sich die Abweichung von Satz 1 aber unstreitig lediglich auf die Rechtsfolge, nämlich die Höhe der Mindestvergütung. Betrifft somit die Abweichung in § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG nicht die in Satz 1 aufgestellten Voraussetzungen einer Erhöhung, bleibt auch die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a unberührt, dass der Strom ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen gewonnen wird, die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden. Demgemäß kommt als Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG nur unbehandeltes Neuholz in Betracht (so auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG , § 8 Rdnr. 70).

2. Das ergibt sich auch aus dem Aufbau, der Systematik, dem Zweck und der Begründung des Gesetzes.

a) Die Sätze 3 und 4 des § 8 Abs. 2 EEG regeln, wann der Anspruch aus Satz 1 auf Erhöhung der Mindestvergütung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EEG entsteht und entfällt. Den Satz 2 erwähnen sie insoweit nicht. Dies spricht dagegen, dass Satz 2 gegenüber Satz 1 eine eigenständige Regelung der Erhöhung der Mindestvergütung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG ist. Andernfalls wäre auch die Stellung des Satzes 2 zwischen dem Satz 1 einerseits und den sich allein auf Satz 1 beziehenden Sätzen 3 und 4 andererseits systematisch verfehlt. Der Umstand, dass Satz 2 erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Umweltausschusses in § 8 Abs. 2 EEG eingefügt worden ist (vgl. BT-Drs. 15/2864 S. 8/9 zu Antrag Nr. 9 unter 2 b), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das hätte es gegebenenfalls nicht ausgeschlossen, die Sätze 3 und 4 auf die Regelung des Satzes 2 zu erstrecken und diese systematisch richtig in einen gesonderten Absatz des § 8 EEG einzustellen.

b) Im Rahmen der durch § 8 EEG bezweckten Förderung der Gewinnung von Strom aus Biomasse bevorzugt die Vorschrift kleine Anlagen, indem in Absatz 1 die Mindestvergütung und in Absatz 2 deren Erhöhung mit zunehmender Leistung der Anlagen geringer wird. Durch die Bevorzugung der kleineren Anlagen soll diesen ausweislich der Gesetzesbegründung trotz vergleichsweise höherer Kosten ein wirtschaftlicher Betrieb ermöglicht werden (BT-Drs. aaO. S. 39). In Einklang mit diesem Gesetzeszweck steht es, dass Satz 2 des § 8 Abs. 2 EEG gemäß der hier vertretenen Auslegung gegenüber Satz 1 eine geringere Erhöhung der Mindestvergütung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG , also für Strom aus größeren Anlagen, vorsieht, wenn dieser Strom durch die - nur eingeschränkt erwünschte (vgl. die Gesetzesbegründung, aaO. S. 40: "Fehlanreize vermeiden") - Verbrennung von unbehandeltem Neuholz gewonnen wird. Dagegen wäre es systemwidrig, wenn gemäß der Gegenansicht in § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG durch die Begrenzung auf die Erhöhung der Mindestvergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 die Verbrennung von Altholz ausschließlich in den Anlagen der dritten Stufe zusätzlich vergütet würde. Letztlich wäre dadurch die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG erhöhte Vergütung für die Verbrennung von Altholz in der dritten Stufe (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG ) mit (8,9 + 2,5 =) 11,4 Cent pro Kilowattstunde höher als die nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG erhöhte Mindestvergütung von 9,9 Cent pro Kilowattstunde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG (zweite Stufe) und fast so hoch wie die gleichfalls nicht erhöhte Vergütung von 11,5 Cent pro Kilowattstunde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG (erste Stufe). Eine Rechtfertigung für eine solche systemwidrige Bevorzugung der leistungsstärkeren Anlagen auf der Vergütungsstufe des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG gegenüber den leistungsschwächeren Anlagen auf den Vergütungsstufen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EEG lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

c) Auch die Gesetzesmaterialien deuten darauf hin, dass das Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG erfüllen muss. So ist bereits in der Begründung des Umweltausschusses für die Einfügung des jetzigen Satzes 2 in § 8 Abs. 2 EEG von der "Beschränkung des Bonus für nachwachsende Rohstoffe bei der Verbrennung von Holz in Anlagen mit einer Leistung von mehr als 500 kW" die Rede (BT-Drs. aaO. S. 16). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung, dass Satz 2 die Anwendbarkeit des Absatzes 2 auf Biomasseanlagen mit einer Leistung von über 500 kW installierter Leistung "einschränkt", wenn in diesen Holz verbrannt wird (aaO. S. 40). Wäre § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG entgegen der hier vertretenen Auffassung eine eigenständige Regelung der Erhöhung der Mindestvergütung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG , die auch für die Verbrennung von Altholz gilt, würde es sich insoweit gegenüber Satz 1 nicht um eine Beschränkung, sondern ganz im Gegenteil um eine Erweiterung handeln.

3. Nach alledem kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG erfüllen muss, was für das Altholz der Kategorien A I und A II der AltholzVO, das auch in dem Holzheizkraftwerk der Klägerin verbrannt wird, nicht zutrifft. Daher ist den Ausführungen der Revision, im Zweifelsfall müsse nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG ) und dem daraus folgenden Gebot der Normklarheit gerade bei einem Fördergesetz, das Grundlage für erhebliche Investitionen sei, das Vertrauen darauf geschützt werden, dass unter dem vom Gesetzgeber verwendeten gebräuchlichen Begriff "Holz" auch Altholz zu verstehen sei, bereits im Ansatz die Grundlage entzogen. Zudem weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass die Klägerin sich schon deswegen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil sie das Holzheizkraftwerk bereits errichtet hatte, bevor überhaupt das Gesetzgebungsverfahren begonnen hatte, das zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004 mit der hier in Rede stehenden Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 geführt hat.

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1054/05
Vorinstanz: LG Erfurt, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 103/05
Fundstellen
BGHReport 2007, 851
NJW-RR 2007, 1542
NVwZ 2008, 240
UPR 2007, 347
WM 2007, 1236
ZUR 2007, 418