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BGH - Entscheidung vom 30.01.2007

3 StR 1/07

Normen:
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3a

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 175

BGH, Beschluß vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 3 StR 1/07

DRsp Nr. 2007/5782

Voraussetzungen der schweren körperlichen Misshandlung

1. Das Qualifikationsmerkmal der schweren körperlichen Misshandlung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB setzt nicht voraus, dass die Misshandlung den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB erfüllt. 2. Vielmehr genügt eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen; dabei genügen heftige und mit Schmerzen verbundene Schläge.

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3a ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Soweit die Jugendkammer eine tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schwerer Erpressung nach §§ 253 , 255 , 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB abgelehnt hat, was den Angeklagten allerdings nicht beschwert, sondern unangemessen begünstigt, bemerkt der Senat:

Das Qualifikationsmerkmal der schweren körperlichen Misshandlung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB setzt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht voraus, dass die Misshandlung den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB erfüllt. Vielmehr genügt eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen; dabei genügen heftige und mit Schmerzen verbundene Schläge (BGH NStZ 1998, 461 ; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdn. 26). Die hier festgestellte "äußerst massive und brutale Vorgehensweise" mit zahlreichen Schlägen und Tritten mehrerer Täter u. a. gegen den Kopf des Opfers stellt eine solche schwere körperliche Misshandlung dar.

An einer entsprechenden Verurteilung hätte sich das Landgericht auch nicht deshalb gehindert sehen dürfen, weil der besonders schwere Raub nicht Gegenstand der Anklage war. Denn das Gericht muss - gegebenenfalls nach einem rechtlichen Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO - die ganze angeklagte Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, ohne Bindung an die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung erschöpfend aburteilen und ihren Unrechtsgehalt voll ausschöpfen (vgl. Engelhardt in KK- StPO 5. Aufl. § 264 Rdn. 10 m. w. N.).

Dem Senat ist angesichts der von mehreren Angeklagten begangenen äußerst brutalen Tat mit ganz gravierenden Folgen für das Opfer die gegen den mehrfach einschlägig vorbelasteten Angeklagten verhängte ungewöhnlich milde Einheitsjugendstrafe nicht nachvollziehbar.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 26.04.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 175