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BGH - Entscheidung vom 20.12.2007

III ZR 149/07

Normen:
BGB § 328

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen III ZR 149/07

DRsp Nr. 2007/25134

Voraussetzungen der drittschützenden Wirkung eines Prospektprüfungsgutachtens

Beruht die Annahme einer Schutzwirkung auf einer Verlautbarung im Emissionsprospekt, wonach der angekündigte Prospektprüfungsbericht "nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt" wird, ist zur Inanspruchnahme einer solchen Schutzwirkung regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor seiner Anlageentscheidung anfordert und von dessen Inhalt Kenntnis nimmt (Fortführung des Senatsurteils BGH - III ZR 300/05 - 14.06.2007).

Normenkette:

BGB § 328 ;

Gründe:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2007 - 6 U 3262/06 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil die Klägerin aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507 , 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503 , 1507 Rn. 28 f und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05).

Die Klägerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 96.634,17 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: OLG München, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 3262/06
Vorinstanz: LG München I, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 6761/05