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BGH - Entscheidung vom 28.02.2007

VIII ZB 9/07

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluß vom 28.02.2007 - Aktenzeichen VIII ZB 9/07

DRsp Nr. 2007/6333

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nur in Betracht, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und ggfls. nachgewiesen hat. Die erfolglose Beauftragung lediglich drei beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte genügt nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen.

Normenkette:

ZPO § 78b ;

Gründe:

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - VI ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 , m.w.N.). Schon daran fehlt es hier. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen lediglich drei beim Bundesgerichthof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos zu beauftragen versucht. Das genügt nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412 ).

Davon abgesehen erscheint die Rechtsbeschwerde auch in der Sache aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO sind hier nicht ersichtlich.

Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 238/06
Vorinstanz: AG Mühlhausen, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 691/05