BGH, Beschluß vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 544/06 - Aktenzeichen 2 AR 307/06
Voraussetzung des Aufenthaltswechsels nach Anklageerhebung
§ 42 Abs. 3 JGG setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat.
Gründe:
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - Adelsheim gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.
Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn übertragen.