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BGH - Entscheidung vom 18.01.2007

III ZB 35/06

Normen:
ZPO § 1061 Abs. 1 S. 1
UNÜ Art. III

Fundstellen:
BGHReport 2007, 465
InVo 2007, 389
MDR 2007, 864
NJW-RR 2007, 1008
WM 2007, 1050

BGH, Beschluß vom 18.01.2007 - Aktenzeichen III ZB 35/06

DRsp Nr. 2007/5361

Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs hinsichtlich der Kostenentscheidung

»Ein (Teil-)Schiedsspruch ("Partial Award on Jurisdiction"), der für einen Verfahrensabschnitt eine endgültige Kostenentscheidung trifft, kann bezüglich dieser Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt werden.«

Normenkette:

ZPO § 1061 Abs. 1 S. 1 ; UNÜ Art. III ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin erhob gegen die Antragsgegnerin Klage vor einem ICC-Schiedsgericht in Genf/Schweiz. Das Schiedsgericht entschied durch "Partial Award on Jurisdiction" vom 31. August 2005 über die Frage seiner Zuständigkeit und traf eine Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrensabschnitts. Die Antragsgegnerin wurde insoweit verurteilt, 66.937 CHF und 7.562,50 EUR an die Antragstellerin zu zahlen.

Entsprechend dem Gesuch der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht den Schiedsspruch bezüglich der vorbezeichneten Verurteilung für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzuweisen.

II. Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig; denn die Rechtsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Die Rechtsbeschwerde sieht eine "rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage" (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) darin, ob ein ausländischer "Partial Award on Jurisdiction" zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts für vollstreckbar erklärt werden könne, soweit er eine Kostenentscheidung enthalte.

Über den Einzelfall hinaus reichte allerdings die Frage, ob ausländischen "Zwischenschiedssprüchen" zur Zulässigkeit - für inländische Zwischenentscheide gilt § 1040 Abs.3 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2003 - III ZB 83/02 - VersR 2005, 425 ) - das Exequatur erteilt werden kann. Sie wird - soweit ersichtlich - allgemein verneint: Der "Zwischenschiedsspruch" über die Zuständigkeit (oder andere prozessuale Streitpunkte) treffe keine - endgültige - (Sach-)Entscheidung und binde (analog § 318 ZPO ) lediglich das Schiedsgericht (vgl. - mit variierender Begründung -: Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 18 Rn. 10, Kap. 30 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anh. 1061 Rn. 9 ff. [insbesondere Rn. 11]; Zöller/Geimer, 26. Aufl. 2007 § 1061 Rn. 14; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1056 Rn. 5 [demselben § 1040 Rn. 14 lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts anderes entnehmen]; siehe auch Senatsurteil vom 2. Juli 1992 - III ZR 84/91 [zu § 1041 ZPO a.F. und inländischem Schiedsspruch] = NJW-RR 1993, 444 , 445 und RGZ 85, 391, 393; 169, 52, 53). Im Streitfall besteht kein Anlass, diese Grundsätze zu überprüfen.

Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch nur insoweit für vollstreckbar erklärt, als die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, der Antragstellerin Kosten in Höhe von 66.937 CHF und 7.562,50 EUR zu erstatten. Bei dieser (Teil-)Kostenentscheidung handelt es sich nicht um einen "Zwischenschiedsspruch" im vorgenannten Sinne. Das Schiedsgericht hat nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts über die Kosten des die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffenden Verfahrensabschnitts abschließend entschieden. Die Rechtsbeschwerde versteht den Schiedsspruch im Grunde nicht anders. Denn sie führt aus, "das Beschwerdegericht" müsse "einräumen, dass hier eine endgültige Kostenentscheidung nur 'für diesen Verfahrensabschnitt' vorlieg(e)." Der hier zu beurteilende "Partial Award on Jurisdiction" muss demnach, was die Kostenentscheidung anlangt, nicht als Interimsentscheidung oder als bloßer Annex einer solchen Entscheidung, sondern als endgültig gemeinter Teilschiedsspruch (vgl. zu dieser Unterscheidung Stein/Jonas/Schlosser aaO. Rn. 9, 11; Münch aaO. § 1056 Rn. 4; RGZ 169, 52, 53) über einen Teil der Kosten angesehen werden (vgl. - allgemein zum Kostenschiedsspruch nach nationalem Recht -: § 1057 ZPO , Münch aaO. § 1057 Rn. 2). Für die Qualifikation dieses Teils des "Partial Award" als Zwischenentscheid oder als - der Vollstreckbarerklärung zugänglichen - (Teil-)Schlussentscheid des Schiedsgerichts ist es unerheblich, ob das Schiedsgericht zulässigerweise vorab abschließend über einen Teil der Kosten befunden hat; maßgeblich ist, dass tatsächlich ein Schiedsspruch mit einem solchen, einem Teilurteil zu den Kosten vergleichbaren Inhalt ergangen ist.

Wollte man die im "Partial Award" getroffene Kostenentscheidung nicht als exequaturfähig anerkennen, wäre die Antragstellerin - das kommt hinzu - insoweit letztlich rechtlos gestellt. Das Schiedsgericht hatte die oben genannten erheblichen Verfahrenskosten ausgeschieden und über sie abschließend entschieden; eine weitere Entscheidung hierüber im Schlussschiedsspruch zur Sache, die dann zu Gunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt werden könnte, steht nicht zu erwarten.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sch 11/05
Fundstellen
BGHReport 2007, 465
InVo 2007, 389
MDR 2007, 864
NJW-RR 2007, 1008
WM 2007, 1050