BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen BLw 17/07
Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs die Richter des Landwirtschaftssenats des Bundesgerichtshofes als unzulässig mangels Darlegung der die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Landwirtschaftssenats des Bundesgerichtshofes wird als unzulässig verworfen, da es nicht erkennen lässt, aufgrund welcher konkreten Umstände die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein soll.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, da eine vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages nur als Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bei der Entscheidung über den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund zulässig wäre (Senat, Beschl. v. 3. Mai 1957, V BLw 11/57, RdL 1957, 177, 178), wofür weder etwas vorgetragen noch ersichtlich ist.