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BGH - Entscheidung vom 18.01.2007

III ZR 205/06

Normen:
ZPO § 544 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 18.01.2007 - Aktenzeichen III ZR 205/06

DRsp Nr. 2007/713

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels rechtzeitiger Begründung

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Juli 2006 - 7 U 58/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2 , 97 Abs. 1 ZPO ). Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2007 erneut beantragt hat, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil, wie dem Kläger bereits mit Schreiben des Vorsitzenden vom 6. Dezember 2006 mitgeteilt worden ist, ein entsprechender Verlängerungsantrag vor Fristablauf nicht - wie erforderlich - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist.

Streitwert: 200.000 EUR

Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 58/05
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1435/04