BGH, Beschluß vom 18.01.2007 - Aktenzeichen III ZR 205/06
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels rechtzeitiger Begründung
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Juli 2006 - 7 U 58/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2 , 97 Abs. 1 ZPO ). Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2007 erneut beantragt hat, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil, wie dem Kläger bereits mit Schreiben des Vorsitzenden vom 6. Dezember 2006 mitgeteilt worden ist, ein entsprechender Verlängerungsantrag vor Fristablauf nicht - wie erforderlich - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist.
Streitwert: 200.000 EUR