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BGH - Entscheidung vom 10.12.2007

II ZR 296/06

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 10.12.2007 - Aktenzeichen II ZR 296/06

DRsp Nr. 2007/23982

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Ein Kläger muss sich regelmäßig daran festhalten lassen, dass er den Streitwert in der Klageschrift mit 15.000 Euro angegeben hat. Eine spätere Heraufsetzung der Beschwer kommt regelmäßig nicht in Betracht.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass er den Streitwert in der Klageschrift mit nur 15.000,00 EUR angegeben hat. Seine jetzt angeführten Gründe für eine Heraufsetzung der Beschwer sind nicht überzeugend.

Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 15.000,00 EUR

Vorinstanz: KG, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 47/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 585/04