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BGH - Entscheidung vom 04.09.2007

4 StR 393/07

Normen:
StGB § 69 Abs. 3
StPO § 358 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 4 StR 393/07

DRsp Nr. 2007/17336

Verschlechterungsverbot und Einziehung des Führerscheins

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung der gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingenden Anordnung über die Einziehung des Führerscheins nicht entgegen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 3 ; StPO § 358 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Der Maßregelausspruch im angefochtenen Urteil ist dahin zu ergänzen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung dieser gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingenden Anordnung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 5, 168, 178).

2. Darüber hinaus erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Die Rüge der Revision, der Angeklagte sei im Fall II. 1. e) der Urteilsgründe (= Fall 13 der Anklage) rechtsfehlerhaft auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr für schuldig befunden worden, beruht ersichtlich auf einer Missdeutung der Urteilsformel. Die vom Landgericht insoweit zutreffend verwendete Tenorierung "wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Betrugs in zwei Fällen" bedeutet, dass der Angeklagte (nur) in einem Fall [hier: Fall II. 1. d) der Urteilsgründe] wegen einer Straftat nach § 315 b StGB und hierzu in Tatmehrheit stehend in zwei Fällen wegen Betruges [hier: Fälle II. 1. d) und e) der Urteilsgründe] verurteilt worden ist. Demgemäß hat das Landgericht im Fall II. 1. e) der Urteilsgründe auch nur auf eine Strafe wegen der Betrugstat erkannt (vgl. UA S. 42).

3. Das Urteil des Landgerichts Koblenz, dessen Strafe in die zweite Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB einbezogen worden ist, datiert entgegen der Urteilsformel des schriftlichen Urteils vom 14. Juli (nicht: November) 2004 (vgl. UA S. 15, 42). Dies entspricht auch der verkündeten Urteilsformel (vgl. PB S. 161). Der Senat hat das offensichtliche Schreibversehen berichtigt.

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 18.01.2007