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BGH - Entscheidung vom 12.07.2007

IX ZB 129/04

Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6

Fundstellen:
WuM 2007, 469

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZB 129/04

DRsp Nr. 2007/14633

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben

1. Verschweigt der Schuldner eine Mietkaution, so macht er unvollständige Angaben i.S. von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO .2. Eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung ist nicht erforderlich (BGH - IX ZB 174/03 - 23.07.2004).

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Die eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6 , 7 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 , 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.

Mit dem Verschweigen der Mietkaution über 1.525 DM hat die Schuldnerin jedenfalls unvollständige Angaben im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gemacht, wobei eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung nicht erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840 , 1841 f.). Das Insolvenzgericht ist zutreffend von einem grob fahrlässigen Verstoß ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Schuldnerin erst im Rahmen der Anhörung zum Versagungsantrag gemachten Ergänzungen die Versagung der Restschuldbefreiung nicht auszuschließen vermögen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641, 642).

Vorinstanz: LG Stralsund, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 151/04
Vorinstanz: AG Stralsund, vom 19.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 52 IK 75/02
Fundstellen
WuM 2007, 469