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BGH - Entscheidung vom 08.02.2007

IX ZB 220/06

Normen:
ZPO § 114 § 233

BGH, Beschluß vom 08.02.2007 - Aktenzeichen IX ZB 220/06

DRsp Nr. 2007/5399

Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit der Prozesspartei

Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, so ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den versäumte Frist gewährt, sofern sie bis zu deren Ablauf ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt.

Normenkette:

ZPO § 114 § 233 ;

Gründe:

I. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag eines Gläubigers die beantragte Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen wurde, ist ihm am 17. November 2006 zugestellt worden. Der bei dem Beschwerdegericht eingelegte "Widerspruch" des anwaltlich nicht vertretenen Schuldners ist am 27. November 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Am 6. Dezember 2006 hat der Schuldner anwaltlich Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen (§ 117 Abs. 2 ZPO ) wurde erst am 4. Januar 2007 nachgereicht.

II. 1. Die statthafte (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6 , 7 InsO ) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO , vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ; st. Rspr.).

2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

a) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO ), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 ; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 , st. Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt. Er durfte deshalb bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.

b) Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 575 Abs. 2 ZPO ). Das Beschwerdegericht hat zutreffend begründet, dass der Schuldner mindestens grob fahrlässig unvollständige Angaben in dem von ihm nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Gläubigerverzeichnis gemacht hat. Die Einlassung des Schuldners in seinem Schreiben vom 18. November 2006 führt zu keiner anderen Beurteilung.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 462/06
Vorinstanz: AG Aurich, vom 08.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IK 384/05