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BGH - Entscheidung vom 03.12.2007

II ZR 22/07

Normen:
BGB § 27 Abs. 3 § 670

Fundstellen:
BGHReport 2008, 603
DB 2008, 813
DNotZ 2008, 467
NJW-RR 2008, 842
NZG 2008, 350
WM 2008, 736
ZIP 2008, 923

BGH, Beschluß vom 03.12.2007 - Aktenzeichen II ZR 22/07

DRsp Nr. 2008/8502

Verpflichtung eines gemeinnützigen Vereins zur Entschädigung der Vorstandsmitglieder

»Haben nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig.«

Normenkette:

BGB § 27 Abs. 3 § 670 ;

Gründe:

Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Grundsätzliche Fragen stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die maßgeblichen Fragen sind durch die Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 1987 ( II ZR 53/87, ZIP 1988, 706 ff.) geklärt.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch in der Sache richtig.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die an den Beklagten geleisteten Zahlungen als satzungswidrig beurteilt, weil nach der Satzung des Klägers die Vorstandsmitglieder ihre organschaftliche Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben haben und die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung der aufgewendeten Arbeitszeit und Arbeitskraft gerade nicht vorsieht. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch die Entgegennahme der satzungswidrigen Zahlungen seine Pflichten als Vorstand schuldhaft verletzt, keinen rechtlichen Bedenken. In Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 14. Dezember 1987 aaO. 710) hat das Berufungsgericht ferner eine Verzichtswirkung der jährlichen Entlastungsbeschlüsse verneint und hat ebenso ohne Rechtsfehler dem Beklagten die Berufung auf den Einwand der Verwirkung versagt.

Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Hinweise:

Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Vorinstanz: KG, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 115/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 06.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 397/04
Fundstellen
BGHReport 2008, 603
DB 2008, 813
DNotZ 2008, 467
NJW-RR 2008, 842
NZG 2008, 350
WM 2008, 736
ZIP 2008, 923