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BGH - Entscheidung vom 19.04.2007

IX ZB 244/06

Normen:
ZPO § 574 § 269

BGH, Beschluß vom 19.04.2007 - Aktenzeichen IX ZB 244/06

DRsp Nr. 2007/8816

Verlust der Rechtsbeschwerde nach Rücknahme

An der Wirksamkeit der einmal erklärten Rücknahme einer Rechtsbeschwerde ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sich in der Folgezeit nach den Kosten einer Beauftragung erkundigt, da die Rücknahme eines Rechtsmittels grundsätzlich unwiderruflich ist.

Normenkette:

ZPO § 574 § 269 ;

Gründe:

Es war durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden, weil der Beklagte seine Rechtsbeschwerden mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 zurückgenommen hat. Dem Schriftsatz lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass er keine kostenpflichtige Zurückweisung der Rechtsbeschwerden wünscht.

An der Wirksamkeit der Rücknahme ändert nichts das in der Folgezeit vom Beklagten vorgelegte Schreiben an eine Sozietät von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälten, in dem er sich nach den Kosten einer Beauftragung erkundigt. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich (vgl. BGHZ 12, 284, 285; 20, 198, 205; RGZ 150, 392, 395).

Vorinstanz: LG Detmold, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 285/06
Vorinstanz: AG Detmold, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 454/06