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BGH - Entscheidung vom 19.12.2007

2 StR 446/07

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluß vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 2 StR 446/07

DRsp Nr. 2008/3135

Verletzung rechtlichen Gehörs und unbegründete Entscheidungen des Revisionsgerichts

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO keine eigene Begründung enthielt noch daraus, dass weder die Staatsanwaltschaft noch das Revisionsgericht Anlass gesehen haben, auf die in der Gegenerklärung des Verteidigers enthaltenen Argumente ausdrücklich einzugehen.

Normenkette:

StPO § 356a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen tateinheitlich begangenen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 2007 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2007 hat der Verurteilte seine nachträgliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, weil sein rechtliches Gehör verletzt sei.

Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich weder aus der Antragsbegründung, noch ist sie sonst ersichtlich. Sie folgt weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung enthielt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07 - m.w.N.) noch daraus, dass weder der Generalbundesanwalt noch der Senat Anlass gesehen haben, auf die in der Gegenerklärung vom 27. September 2007 enthaltenen Argumente ausdrücklich einzugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06; BVerfG StraFo 2007, 463). Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Senat habe die Argumente seiner Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen, ist schlicht falsch.