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BGH - Entscheidung vom 28.03.2007

IV ZR 328/06

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 28.03.2007 - Aktenzeichen IV ZR 328/06

DRsp Nr. 2007/7714

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen relevanter Beweisangebote

Eine Quittung erbringt nur Beweis darüber, dass der Aussteller die in ihr enthaltene Erklärung abgegeben hat. Daher ist nicht ausgeschlossen, über die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärungen Beweis zu erheben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Im November und Dezember 2000 verkaufte der Kläger Wertpapiere und kündigte insgesamt vier Renten- und Lebensversicherungsverträge. Die Erlöse aus dem Wertpapierverkauf und den Rückkaufswerten, insgesamt 133.856,36 DM, flossen zunächst dem Beklagten zu. Abzüglich eines Betrages von 14 DM fordert der Kläger mit der Klage 133.842,36 DM (68.432,51 EUR) zurück. Gestützt auf drei vom Kläger unterzeichnete Quittungen vom 18. November 2000 (über 55.000 DM), 22. Dezember 2000 (über 48.800,06 DM) und 18. Februar 2001 (über 30.042,30 DM) behauptet der Beklagte, den genannten Betrag in drei Teilbeträgen zurückgezahlt zu haben. Allerdings habe der Kläger ihm mit Darlehensvertrag vom 25. Dezember 2000 aus den zurückgezahlten Beträgen 50.000 DM und mit Darlehensvertrag vom 15. Februar 2001 weitere 20.000 DM für die Dauer von jeweils zehn Jahren zinslos zur Verfügung gestellt. Der Kläger bestreitet die inhaltliche Richtigkeit der drei Quittungen und behauptet, die genannten beiden Darlehensverträge seien jeweils nur zum Schein abgeschlossen worden, um das Arbeitsamt über seine Vermögensverhältnisse zu täuschen und damit eine befürchtete Kürzung seines Arbeitslosengeldes zu verhindern.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

1. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, weil es die zur Berufungsverhandlung geladene Zeugin S. nicht gehört hat.

a) Es hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass die drei Quittungen zunächst nur den Beweis dafür erbringen, dass der Kläger die in ihnen enthaltenen Erklärungen abgegeben hat, was es aber nicht ausschließt, über die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärungen Beweis zu erheben (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 8. März 2006 - IV ZR 145/05 - NJW-RR 2006, 847 unter 3 c). Der dem Kläger obliegende Gegenbeweis wäre schon dann geführt, wenn es gelungen wäre, die Überzeugung des Tatrichters von der Rückzahlung des gesamten Betrages in drei Raten zu erschüttern (vgl. BGHZ 147, 203 , 205).

b) Der Kläger, der nach seiner Behauptung an einer Intelligenzminderung leidet, hatte dazu sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsbegründung vorgetragen, er werde in geschäftlichen Dingen von der Zeugin S., die anderweitig auch als amtliche Betreuerin arbeite, unterstützt. Die Zeugin habe mit dem Beklagten am Karfreitag (13. April) 2001 wegen der Rückzahlung sämtlicher ihm übertragener Gelder gesprochen und in diesem Zusammenhang auch mit einer Strafanzeige wegen Betruges gedroht. Der Beklagte habe ihr erklärt, er könne zwar das Geld zurückzahlen, wolle das aber wegen Differenzen mit dem Kläger derzeit nicht.

Das Landgericht war auf diesen in das Wissen der Zeugin gestellten Vortrag nicht eingegangen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber im Beschluss über Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Kläger in zweiter Instanz diesen Vortrag ausdrücklich für entscheidungserheblich erklärt und im Weiteren die Zeugin zum Verhandlungstermin vom 2. August 2006 geladen. Danach konnte der Kläger davon ausgehen, die Zeugin werde gehört.

Stattdessen hat das Berufungsgericht die Parteien in der Berufungsverhandlung mit seiner auch im Berufungsurteil niedergelegten Rechtsauffassung konfrontiert, dass es auf die Aussage der Zeugin nicht mehr ankomme, weil der Beklagte inzwischen behaupte, zwei Darlehen vom Kläger erhalten zu haben und sich deshalb die Erklärung des Beklagten gegenüber der Zeugin S. allein darauf beziehen könne. Die Zeugin wurde nicht vernommen. Gelegenheit zur Stellungnahme wurde nur im Termin gegeben; den tags darauf vom Prozessbevollmächtigten des Klägers schriftlich erhobenen Protest gegen die Vorgehensweise des Gerichts hat dieses im Berufungsurteil als nicht nachgelassen und deshalb unbeachtlich bezeichnet.

c) Das Verhalten des Berufungsgerichts verletzt das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör. Wäre die in das Wissen der Zeugin S. gestellte Äußerung am Karfreitag 2001 gefallen, so hätte der Beklagte ihr gegenüber eingeräumt, noch im April 2001 über die gesamten nunmehr zurückgeforderten Gelder zu verfügen, was im Widerspruch zum Inhalt der drei Quittungen gestanden hätte. Mit seiner Auffassung, schon aufgrund des Klägervortrages, wonach zwei Darlehensverträge unterschrieben worden seien, könne ausgeschlossen werden, dass die Zeugin S. den Beklagten zur Rückzahlung des gesamten Geldes aufgefordert habe, verkürzt das Berufungsgericht diesen Vortrag und das Beweisangebot. Denn der Kläger hatte zwar eingeräumt, dass es zur Ausstellung und Unterzeichnung der beiden Darlehensverträge gekommen sei, dazu jedoch immer auch behauptet, diese Darlehensverträge seien nur zum Schein ausgestellt worden. Dessen ungeachtet behandelt das Berufungsgericht den Vortrag so, als sei es inzwischen unstreitig, dass der Beklagte vom Kläger zwei Darlehen erhalten habe. Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugin S. mithin allein im Hinblick auf den in Wahrheit bestrittenen Beklagtenvortrag zu den angeblichen zwei Darlehen für unerheblich erachtet und danach von der Vernehmung der geladenen und erschienenen Zeugin Abstand genommen. Seine Annahme, die Zeugin könne den Beklagten wegen der Darlehensverträge nicht aufgefordert haben, das gesamte Geld zurückzuzahlen, stellt eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses dar. Eine solche Vorgehensweise findet im Prozessrecht keine Stütze (vgl. dazu BVerfG NJW-RR 2001, 1006 ).

d) Ob das Berufungsgericht, soweit es die Ausführungen des Klägervertreters im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. August 2006 nicht mehr berücksichtigt hat, daneben auch die Grundsätze verletzt hat, die der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für erst in der mündlichen Verhandlung erteilte rechtliche Hinweise mit dem Beschluss vom 18. September 2006 ( II ZR 10/05 - WM 2006, 2328 = BGH-Report 2007, 34, Tz. 3-5) aufgestellt hat, bedarf hier keiner Entscheidung.

2. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsurteil weitere Rechtsfehler aufweist, insbesondere weil sich aufdrängende Fragen des Falles bisher unerörtert geblieben sind.

a) Der Kläger hat vorgetragen - und sich insoweit auf die Einholung eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens berufen -, er sei infolge einer angeborenen Intelligenzminderung, die sich mit den Schlüsselnummern ICD-10-GM F 70 und F 71 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme (10. Revision, German Modification, im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegeben vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information - DIMDI - Stand 1. Oktober 2005) beschreiben lasse, in seiner Urteils- und Kritikfähigkeit erheblich eingeschränkt. Er sei vor allem nicht in der Lage, in psychisch angespannten Situationen vernünftige Entscheidungen zu treffen und könne so leicht zu Unterschriftshandlungen gedrängt werden, ohne das vorgelegte Schriftstück zu prüfen.

Das Berufungsgericht ist diesem Beweisangebot nicht nachgegangen, weil es angenommen hat, der Kläger mache damit jedenfalls nicht geltend, er sei nicht in der Lage gewesen, geistig zu erfassen, ob ihm Geldbeträge zurückgezahlt worden seien oder nicht. Mit dieser Überlegung lässt sich jedoch die Frage der Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache, die nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten, sondern auf die Beeinflussbarkeit des Klägers zielt, nicht beantworten.

b) Die gesamte Darstellung des Beklagten erscheint in sich widersprüchlich, wirtschaftlich betrachtet ohne Sinn und - was die Zeitabläufe am 15. und 18. Februar 2001 (betreffend die dritte Quittung und das angebliche zweite Darlehen) angeht - nicht stimmig. Der zeitliche Ablauf im Anschluss an den Brief des Arbeitsamtes vom November 2000 spricht für die Behauptung des Klägers, die rasche Auflösung all seiner Geldanlagen habe allein bezweckt, Geld vor dem Arbeitsamt zu verbergen. Demgegenüber erscheint es wenig nachvollziehbar, dass - wie der Beklagte behauptet - der Kläger allein wegen einer nicht näher konkretisierten Unzufriedenheit mit seiner Bank und sämtlichen Versicherern alle Geldanlagen aufgelöst und dabei beträchtliche Einbußen hingenommen haben soll. Damit setzt sich das Berufungsurteil nicht auseinander.

Es schenkt auch dem Umstand keine Beachtung, dass der Kläger, der gemeinsam mit der Zeugin S. am 18. April 2001 Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Betruges erstattete, sich damit selbst belastet hat und demzufolge wegen Betruges zum Nachteil des Arbeitsamtes zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, obwohl die Selbstbelastung und Inkaufnahme der strafrechtlichen Verfolgung ein gewichtiges Indiz für den Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers darstellen kann.

c) Das Berufungsgericht hat weitere, sich aufdrängende Möglichkeiten der Sachaufklärung ungenutzt gelassen. So hatte der Kläger einen Urkundsbeweis (Vorlage der Kontounterlagen des Beklagten) beantragt. Dieser hätte Aufschluss darüber geben können, ob - wie der Kläger behauptet - der Beklagte das Geld aus dem Wertpapierverkauf des Klägers (55.000 DM) unmittelbar nach Auszahlung durch die Dresdner Bank auf sein Konto bei seiner Sparkasse eingezahlt hat. Träfe dies zu, wäre die Behauptung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin, man habe das Geld nur kurzeitig in bar verwahrt und dem Kläger sodann umgehend zurückgegeben, weil die Aufbewahrung eines so hohen Barbetrages zu Hause zu riskant gewesen sei, erheblichen Zweifeln ausgesetzt.

d) Der Beklagte hat keine plausible Erklärung dafür finden können, weshalb er einerseits auch die unstreitig auf sein Konto überwiesenen Beträge aus Versicherungskündigungen nicht für den Kläger verwahren wollte und sie deshalb regelmäßig binnen kurzer Zeit abgehoben und in bar zum Kläger getragen haben will, andererseits aber bereit war, dasselbe Geld als Darlehen postwendend wieder für lange Zeit anzunehmen. Auch dazu verhält sich das Berufungsurteil nicht.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 210/05
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 01.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 263/04