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BGH - Entscheidung vom 26.04.2007

IX ZB 86/04

Normen:
InsVV § 1

BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen IX ZB 86/04

DRsp Nr. 2007/9324

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit belasteten Vermögensgegenständen

Der Wert von mit Rechten Dritter belasteten Gegenständen wird bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Umfang ihrer Belastungen nur noch berücksichtigt, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (BGHZ 165, 266 ; BGH - IX ZB 127/04 - 12.01.2006; BGH - IX ZB 104/05 - 13.07.2006).

Normenkette:

InsVV § 1 ;

Gründe:

Die nach den §§ 6, 7 , 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ermangelt eines Zulässigkeitsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO . Ein solcher Grund muss grundsätzlich noch zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem über die Rechtsbeschwerde entschieden wird (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781 , 3782; v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 153/03, Umdruck S. 3, st.Rspr.). Das ist hier nicht der Fall.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266 , 272 ff.; vgl. ferner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257 ff.; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403 , 1404, 1408 f., z.V.b. in BGHZ 168, 321 ) hat der Senat seine Rechtsprechung zur Vergütung von vorläufigen Insolvenzverwaltern, deren Tätigkeit sich auf belastete Vermögensgegenstände bezogen hat, geändert. Der Wert solcher Gegenstände wird im Umfang ihrer Belastungen bei der Festsetzung der Vergütung nur noch berücksichtigt, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) hat diese geänderte Rechtsprechung insofern bestätigt. Der Verordnungsgeber will allerdings die Werte in die Berechnungsgrundlage einstellen, anstatt insoweit einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren.

Dieser Unterschied spielt für den Beschwerdefall keine Rolle. Der weitere Beteiligte hat in beiden Rechtsmittelverfahren nur geltend gemacht, er habe sich in nennenswertem Umfang mit den belasteten Gegenständen des Schuldnervermögens befasst; eine erhebliche Befassung hat er dagegen selbst nicht behauptet.

Ein Bedürfnis zu weiterer grundsätzlicher Klärung der Rechtsauslegung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung lässt der Beschwerdefall somit nicht mehr erkennen.

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 7/04
Vorinstanz: AG Eutin, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 342/03