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BGH - Entscheidung vom 18.04.2007

2 ARs 32/07

Normen:
StGB § 6 Nr. 9

Fundstellen:
NStZ 2007, 534

BGH, Beschluß vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 32/07 - Aktenzeichen 2 AR 25/07

DRsp Nr. 2007/9349

Verfolgung von vor dem 30. Juni 2002 begangenen Folterstraftaten

1. Nach § 6 Nr. 9 StGB gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts für im Ausland begangene Taten, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens zu ihrer Verfolgung verpflichtet ist. 2. Nach Artikel 5 des für den Zeitraum vor dem 30.06.2002 einschlägigen Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat Folterhandlungen jedoch nicht unabhängig von weiteren Anknüpfungspunkten zu verfolgen, sondern nur dann, wenn sie entweder in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in Deutschland eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen werden, oder wenn der Verdächtige oder das Opfer Deutsche sind oder wenn sich der Verdächtige in Deutschland befindet und nicht an einen anderen Vertragsstaat ausliefert wird.

Normenkette:

StGB § 6 Nr. 9 ;

Gründe:

Dem Antrag, auf eine gegen den ehemaligen Innenminister der gerichtete Strafanzeige gemäß § 13 a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, kann wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht stattgegeben werden (vgl. BGHSt 33, 97 m. w. N.).

Die angezeigten Folterstraftaten, die vor dem Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuches am 30. Juni 2002 begangen wurden, unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Nach § 6 Nr. 9 StGB gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts für im Ausland begangene Taten, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens zu ihrer Verfolgung verpflichtet ist. Nach Artikel 5 des hier einschlägigen Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. II 1990 S. 246; 1993 S. 715) hat die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat Folterhandlungen jedoch nicht unabhängig von weiteren Anknüpfungspunkten zu verfolgen, sondern nur dann, wenn sie entweder in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in Deutschland eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen werden, oder wenn der Verdächtige oder das Opfer Deutsche sind oder wenn sich der Verdächtige in Deutschland befindet und nicht an einen anderen Vertragsstaat ausliefert wird. Keine dieser zusätzlichen Voraussetzungen liegt im vorliegenden Fall vor.

Fundstellen
NStZ 2007, 534