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BGH - Entscheidung vom 04.12.2007

3 StR 403/07

Normen:
StGB § 46 Abs. 2
MRK Art. 6 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 3 StR 403/07

DRsp Nr. 2008/3146

Verfahrensverzögerung durch verspätete Vorlage der Revision

Die - unerklärliche - Vorlage der Akten an das Revisionsgericht erst ein Jahr nach Eingang der Revisionsbegründung stellt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Dem Angeklagten war auf seinen - zulässigen - Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Die Versäumung dieser Frist ist auf ein dem Angeklagten nicht zuzurechnendes Verschulden seines Verteidigers zurückzuführen.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. September 2007 offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Das Urteil war im Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben, weil es nach Eingang der Revisionsbegründung zu einer vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigenden erheblichen Verzögerung des Verfahrens gekommen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 479 ; 2001, 52 ). Das Urteil ist am 21. Juli 2006 verkündet, die schriftlichen Urteilsgründe sind den Verteidigern des Angeklagten am 5. September 2006 zugestellt worden. Die - verspätete - Revisionsbegründung und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind am 24. Oktober 2006 beim Landgericht eingegangen. Erst am 5. September 2007 ist der Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft Wuppertal mit den Akten zum Generalbundesanwalt gelangt. Durch die um rund neun Monate verzögerte Übersendung - bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang hätten die Akten spätestens Ende November 2006 beim Generalbundesanwalt eingehen können - haben die Justizbehörden die Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK missachtet und den auch aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 , 2 GG folgenden Anspruch des Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Hierfür ist dem Angeklagten ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung das Maß der wegen der Verletzung der Rechte des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 (s. dazu EGMR StV 2006, 474, 478 m. Anm. Pauly), Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gebotenen Kompensation ausdrücklich und konkret zu bestimmen haben. Der Senat weist darauf hin, dass er die Frage, auf welche Art und Weise die Kompensation künftig vorzunehmen ist, durch Beschluss vom 23. August 2007 - 3 StR 50/07 (NJW 2007, 3294 ) - wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Großen Senat für Strafsachen zur Fortbildung des Rechts vorgelegt hat (§ 132 Abs. 4 GVG ). Dessen Entscheidung wird voraussichtlich bis Ende Januar 2008 ergehen.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 21.07.2006