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BGH - Entscheidung vom 25.06.2007

2 ARs 184/07

Normen:
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluß vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 184/07 - Aktenzeichen 2 AR 118/07

DRsp Nr. 2007/12178

Unzulässigkeit eines sachlich nicht begründeten, verfahrensfremde Zwecke verfolgenden Ablehnungsgesuchs

Ein Ablehnungsgesuch, das keine sachlich nachvollziehbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs enthält, sondern offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt, ist unzulässig.

Normenkette:

StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Der Antrag auf Ablehnung sämtlicher Mitglieder des 2. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen, weil das Ablehnungsgesuch sich in einer umfangreichen Darlegung des Vorwurfs erschöpft, der Senat beabsichtige "offenkundig willfährig", "in einer Kette zahlloser bislang erfolgter Rechtsbrüche" eine weitere willkürliche Fehlentscheidung zu treffen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. März 2007 - Az.: 1 Ws 76/07 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ).

Vorinstanz: OLG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 76/07
Vorinstanz: LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen I Qs 36/07