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BGH - Entscheidung vom 20.03.2007

3 StR 102/07

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 3 StR 102/07

DRsp Nr. 2007/7550

Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichts

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Der Verzicht war wirksam. Soweit der Angeklagte nun durch einen neuen Verteidiger vortragen lässt, das Gericht habe ihm den Rechtsmittelverzicht nahe gelegt und für den Fall der Einlegung der Revision "Gefängnisstrafe und auch die Einweisung in eine geschlossene Anstalt in Aussicht" gestellt, ist dies nicht bewiesen. Vielmehr ist, wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichter sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärt haben, Derartiges nicht geäußert worden.

Ein wirksamer Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

Vorinstanz: LG Bückeburg, vom 11.10.2006