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BGH - Entscheidung vom 30.01.2007

4 StR 595/06

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 4 StR 595/06

DRsp Nr. 2007/4191

Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichts

Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Antragsteller am 30. Oktober 2003 wegen mehrerer Waffendelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Urteil wurde sogleich rechtskräftig, nachdem sowohl der damalige Angeklagte und jetzige Antragsteller als auch sein Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich Rechtsmittelverzicht erklärt hatten. Nunmehr hat der Verurteilte mit am 12. Oktober 2006 bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Hamburg eingegangenen Schreiben "Wiedereinsetzung o.g. Urteils in die Revisionsfähigkeit und Zulassung der Revision" beantragt. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat zu dem Antrag ausgeführt:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Der Antragsteller hat die Revisionseinlegungsfrist nicht unverschuldet versäumt (vgl. § 44 StPO ). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelverzicht die Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. Dieser Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Erklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH StV 2000, 542, 543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden, die ausnahmsweise anderes bewirken kann (vgl. BGH aaO.), liegt auch nach dem Sachvortrag des Antragstellers nicht vor. Der Rechtsmittelverzicht schließt jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Senat NStZ 1999, 364 )."

Dem stimmt der Senat zu. Die weiteren Ausführungen des Verurteilten im bei dem Senat am 20. Januar 2007 eingegangenen Schreiben führen zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt auch, soweit der Verurteilte geltend machen will, er sei seinerzeit verhandlungsunfähig gewesen. Das Landgericht hat, wie der Beschluss vom 30. Oktober 2003 (Bd. II. 6 Bl. 52 f. d.A.) ausweist, die Frage der Verhandlungsfähigkeit mit Hilfe mehrerer Sachverständiger geprüft und bejaht. Demgegenüber ergeben sich aus dem jetzigen Vorbringen für den Senat keine Anhaltspunkte, die das seinerzeitige Ergebnis der Beurteilung in Zweifel ziehen.

Vorinstanz: LG Halle, vom 30.10.2003