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BGH - Entscheidung vom 23.03.2007

2 StR 97/07

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 2 StR 97/07

DRsp Nr. 2007/7548

Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts

Der Rechtsmittelverzicht gemäß § 302 Abs. 1 StPO ist unwiderruflich.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Die fünf Wochen nach Erlass des angefochtenen Urteils durch persönliches Schreiben des Angeklagten eingelegte, nicht begründete Revision ist unzulässig. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass der Angeklagte, nachdem er vom Vorsitzenden im Hinblick auf eine vorangegangene Absprache qualifiziert belehrt worden war und sich mit seinem Verteidiger beraten hatte, auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet hat. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser - vorgelesenen und genehmigten - Erklärung sind nicht ersichtlich. Der Rechtsmittelverzicht gemäß § 302 Abs. 1 StPO ist unwiderruflich; schon dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, so dass es auf die offensichtliche Fristversäumnis nicht mehr ankommt.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 01.12.2006