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BGH - Entscheidung vom 23.01.2007

4 StR 593/06

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 4 StR 593/06

DRsp Nr. 2007/3052

Unanfechtbarkeit des Rechtsmittelverzichts

Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in neun Fällen, Computersabotage in sieben Fällen, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in drei Fällen, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie Verleumdung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Strafe sowie der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.

Seine Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat.

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 18. September 2006 (Bd. IV Bl. 225 d.A.) ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger jeder für sich nach erfolgter mündlicher Rechtsmittelbelehrung erklärt: "Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil." Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691 ). Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. Senat NStZ 1999, 258 , 259). Der Verzicht des Beschwerdeführers war hier eindeutig und zweifelsfrei. Der Angeklagte war bei seiner Erklärung auch verhandlungsfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Während der in Anwesenheit eines psychiatrischen Sachverständigen stattfindenden Hauptverhandlung hat das Landgericht keinen Anlass gesehen, an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln. Hauptverhandlungsprotokoll und Urteilsgründe ergeben nichts in dieser Richtung. Auch der Verteidiger hat weder während der Hauptverhandlung noch bei der gemeinsamen Abgabe der Verzichtserklärung in diese Richtung Bedenken geäußert.

Der wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge."

Dem tritt der Senat bei.

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 18.09.2006