BGH, Beschluß vom 14.08.2007 - Aktenzeichen II ZA 4/07
Umfang des rechtlichen Gehörs in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren
Stellt das Gesetz ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung, so stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn auf weitere Ausführungen des Rechtsmittelführers inhaltlich nicht eingegangen wird.
Gründe:
Der "vorsichtshalber" gestellte Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zwecks Überprüfung der Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten, wie ihm schon durch das Belehrungsschreiben des Rechtspflegers mitgeteilt worden ist, wegen Unstatthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde offensichtlich aussichtslos ist. Es stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn auf seine Ausführungen inhaltlich nicht eingegangen wird, weil das Gesetz ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung stellt.
Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr förmlich bescheiden.