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BGH - Entscheidung vom 14.08.2007

II ZA 4/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 14.08.2007 - Aktenzeichen II ZA 4/07

DRsp Nr. 2007/16016

Umfang des rechtlichen Gehörs in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren

Stellt das Gesetz ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung, so stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn auf weitere Ausführungen des Rechtsmittelführers inhaltlich nicht eingegangen wird.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Der "vorsichtshalber" gestellte Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zwecks Überprüfung der Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten, wie ihm schon durch das Belehrungsschreiben des Rechtspflegers mitgeteilt worden ist, wegen Unstatthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde offensichtlich aussichtslos ist. Es stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn auf seine Ausführungen inhaltlich nicht eingegangen wird, weil das Gesetz ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung stellt.

Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr förmlich bescheiden.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 33/07
Vorinstanz: LG Hannover, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 320/06