BGH, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen III ZR 302/06
Umfang des rechtlichen Gehörs in Zivilverfahren
Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das gilt nicht nur für die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision, sondern auch über die dagegen gerichtete Anhörungsrüge.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung rechtlichen Gehörs in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Das gilt für diesen Beschluss ebenso wie für die angegriffene Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ; siehe ferner Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).