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BGH - Entscheidung vom 13.11.2007

VI ZR 225/06

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 13.11.2007 - Aktenzeichen VI ZR 225/06

DRsp Nr. 2007/22833

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Gem. § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO kann von einer weiteren Begründung des Beschlusses, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird, abgesehen werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 , 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Klägerin als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache Rechtsfehler hinausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Vorinstanz: OLG München, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 2142/06
Vorinstanz: LG München II, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 MO 54/03