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BGH - Entscheidung vom 14.06.2007

IX ZR 44/04

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 14.06.2007 - Aktenzeichen IX ZR 44/04

DRsp Nr. 2007/14644

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Das rechtliche Gehör erfordert es nicht, dass das Gericht alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden hat.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Soweit die Revision nicht zugelassen wurde, ist die zulässige und statthafte Beschwerde unbegründet. Die Rechtssache weist insoweit keine grundsätzliche Bedeutung auf; auch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte für nicht ausreichend angesehen hat, um hieraus auf das Vorliegen einer Beauftragung für die geltend gemachte Klageerweiterung zu schließen. Unter diesen Umständen konnte die Frage einer Auftragserweiterung für beweisbedürftig angesehen werden. Die hierfür maßgeblichen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze, wonach der Mandant einen weitergehenden Auftrag nachzuweisen hat (BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168 , 2169; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, WM 2006, 2059 , 2060), hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 227/02
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 440/00