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BGH - Entscheidung vom 10.10.2007

IV ZR 95/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VVG § 22
BGB § 123

Fundstellen:
NJW-RR 2008, 273
NZV 2008, 195
VersR 2008, 241

BGH, Beschluß vom 10.10.2007 - Aktenzeichen IV ZR 95/07

DRsp Nr. 2007/19663

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Folgenlosigkeit einer Obliegenheitsverletzung durch Nichtangabe weiterer Versicherungen in einer Schadensanzeige

Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn im Rahmen der Rückforderung von Versicherungsleistungen die Folgenlosigkeit unrichtiger Angaben in der Schadensanzeige über das Bestehen weiterer Versicherungen trotz entgegenstehender Gesamtumstände nicht als unstreitig angesehen wird.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; VVG § 22 ; BGB § 123 ;

Gründe:

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die in der Schadenanzeige - wie schon in den Versicherungsanträgen - erfolgte falsche Angabe zum Bestehen weiterer Unfallversicherungen sei für den Kläger nicht folgenlos geblieben, verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG . Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Entscheidungsreife (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO ) - zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

a) Zu Recht beanstandet die Beschwerde, das Berufungsgericht hätte die Folgenlosigkeit dieser Obliegenheitsverletzung als unstreitig seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Es kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerde zunächst meint - der Kläger in der Klageschrift und der Berufungserwiderung selbst die Folgenlosigkeit (ausdrücklich) vorgetragen hat. Diese ergibt sich aber jedenfalls aus dem unstreitigen Umstand, dass das von der A. eingeholte Sachverständigengutachten zu einem höheren Invaliditätsgrad gekommen ist und der Kläger die Entschädigung nach dem von ihm anerkannten niedrigeren Invaliditätsgrad aus dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten geleistet hat. Daraus folgt, dass die zunächst fehlenden Kenntnisse über die für diesen Versicherungsfall auch bei der A. bestehende Unfallversicherung und deren Regulierungsmaßnahmen sich im Ergebnis nicht nachteilig für den Kläger ausgewirkt haben. Er hat nicht zuviel gezahlt, er wurde nicht mit zusätzlichen, sonst nicht entstandenen Kosten belastet und war auch nicht - zumindest vorübergehend - mit für ihn nachteiligen Konsequenzen daran gehindert, sachgemäße Entschlüsse zu fassen oder den Sachverhalt aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182 f.).

Es hätte dem Kläger oblegen, etwaige andere ihm entstandene Nachteile darzulegen; bei Rückforderungsprozessen hat er - im Gegensatz zu Prozessen des Versicherungsnehmers auf Entschädigungsleistung (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03 - VersR 2004, 1117 unter 3) - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 128, 167 , 169 ff.; Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 127 m.N.). Den sich daraus ergebenden Sachverhalt einer unstreitig folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung hat das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.

b) Der Gehörsverstoß ist auch nicht deswegen ohne Einfluss auf die Berufungsentscheidung geblieben, weil nach den - vom Berufungsgericht folgerichtig nicht herangezogenen - Grundsätzen der so genannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt aller Römer/Langheid, aaO. Rdn. 54 ff.) Leistungsfreiheit des Klägers eingetreten wäre. Mit der dargelegten Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung ist zugleich der Kausalitätsgegenbeweis geführt.

Dieser Einwand ist dem Beklagten eröffnet, weil die Belehrung des Klägers über die Folgen unzutreffender Angaben unzureichend war. Bei Verletzungen von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall macht die Rechtsprechung die Leistungsfreiheit des Versicherers davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer ausdrücklich und unmissverständlich über den Verlust seines Leistungsanspruchs auch für den Fall unterrichtet worden ist, dass die Obliegenheitsverletzung beim Versicherer zu keinen Nachteilen geführt hatte (vgl. nur BGHZ 48, 7, 9 ff.; Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 c und ständig; Römer/Langheid, aaO. Rdn. 51, 60, 115 m.N.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Belehrung nicht, die lediglich vor der Gefährdung des Versicherungsschutzes bei bewusst unwahren und unvollständigen Antworten warnt.

2. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif.

Zwar wird eine Leistungsverpflichtung des Klägers nicht durch den von ihm nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärten Rücktritt gemäß § 21 VVG in Frage gestellt (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1996 - IV ZR 344/94 - VersR 1996, 830 unter II 3).

Er hat aber bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt auch die Anfechtung der Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung (§§ 123 BGB , 22 VVG ) geltend gemacht und dies in der Berufungsinstanz ausdrücklich wiederholt.

Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen und sich anschließend - je nach dem Ergebnis der zu treffenden Feststellungen - gegebenenfalls auch mit der nach der Widerklage weiter im Streit befindlichen Entschädigungshöhe zu befassen haben.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 26/06
Vorinstanz: LG Fulda, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 164/05
Fundstellen
NJW-RR 2008, 273
NZV 2008, 195
VersR 2008, 241