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BGH - Entscheidung vom 14.11.2007

2 ARs 245/07

Normen:
JGG § 65 Abs. 1 § 108 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 245/07 - Aktenzeichen 2 AR 151/07

DRsp Nr. 2007/23567

Übertragung ohne Entscheidungsbedarf

Für eine Übertragung der Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen gemäß §§ 108 Abs. 1 , 65 Abs. 1 Satz 4 JGG ist unerheblich, ob konkrete nachträgliche Entscheidungen über die Weisungen anstehen.

Normenkette:

JGG § 65 Abs. 1 § 108 Abs. 1 ;

Gründe:

Eine Übertragung der Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über die im Urteil vom 7. Juli 2006 ausgesprochenen Weisungen gemäß §§ 108 Abs. 1 , 65 Abs. 1 Satz 4 JGG auf den Jugendrichter bei dem Amtsgericht Köln ist sinnvoll, da der Verurteilte nunmehr dort seinen Wohnsitz hat. Hierfür ist es unerheblich, ob konkrete nachträgliche Entscheidungen über die Weisungen anstehen (vgl. Senatsbeschl. vom 27. September 1997 - 2 ARs 320/96).

Dagegen ist eine Übertragung der Vollstreckung des zweiten Freizeitsarrests gemäß § 85 Abs. 5 JGG nicht mehr angezeigt. Gemäß § 87 Abs. 4 JGG tritt ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils für Jugendarreste ein Vollstreckungsverbot ein. Dies war hier mit Ablauf des 14. Juli 2007 der Fall. Da nach Übertragung der Sache durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 27. April 2007 an den Jugendrichter des Amtsgerichts Köln dieser durch Vermerk vom 29. Mai 2007 feststellte, es sei "nicht nachvollziehbar", warum er die Akte bearbeiten solle, und eine Vollstreckung des zweiten Freizeitsarrests sei in der verbleibenden Frist von sechs Wochen bis zum 14. Juli 2007 "wohl nicht mehr möglich", ist aufgrund dieser Sachbehandlung eine Vollstreckung der Rechtsfolge nicht mehr möglich.

Vorinstanz: AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 63 Js 947/06
Vorinstanz: AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen VRJs 123/06