Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 16.10.2007

4 StR 437/07

Normen:
StGB § 73c Abs. 1

BGH, Beschluß vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 4 StR 437/07

DRsp Nr. 2007/19705

Überschuldung als Härtefall

Bei einem verschuldeten, über kein Einkommen verfügenden Angeklagten kann die Anwendung der Härteklausel des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB gerechtfertigt sein.

Normenkette:

StGB § 73c Abs. 1 ;

Gründe:

Während der Schuldspruch und der Strafausspruch des angegriffenen Urteils rechtlicher Überprüfung standhält, kann der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz (100.000 Euro) nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend ausgeführt:

"Die Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73 a StGB ) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen erzielte der Angeklagte seit dem Jahre 2003 im Wesentlichen kein [legales] Einkommen mehr. Seine finanzielle Situation war desolat und er vermochte nach der Scheidung seiner Ehe im Herbst 2003 weder den Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau noch an seine Tochter nachzukommen. Die Bank des Angeklagten verlangte die Rückführung der für den Kauf von Möbeln und eines Kraftfahrzeugs aufgenommenen Kredite; zudem hatte der Angeklagte Mietrückstände. Letztlich beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf etwa 50.000 Ç (UA S. 5). Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht prüfen müssen, ob von der Anordnung des Verfalls [von Wertersatz] gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 2, 3 und 5). Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der aufgezeigte Erörterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ist die Verfallsanordnung aufzuheben."

Über den Wertersatzverfall muss daher neu entschieden werden.

Vorinstanz: LG Paderborn, vom 22.05.2007