Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.01.2007

4 StR 489/06

Normen:
StGB § 15 § 212 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2007, 331
NStZ-RR 2007, 141

BGH, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 4 StR 489/06

DRsp Nr. 2007/3051

Tötungsvorsatz bei gefährlichen Gewalthandlungen, Berücksichtigung des Nachtatverhaltens

1. Zwar liegt es bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen wie einem - zumal mit erheblicher Wucht - geführten Stich in die Brustgegend, nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und dies, wenn er gleichwohl von der Tat nicht Abstand nimmt, auch billigend in Kauf nimmt. 2. Anders liegt es aber dann, wenn sich aus dem Tatablauf und der Person des Täters besondere Umstände ergeben, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte tatsächlich die Gefahr des Todeseintritts erkannt und den Tod des Opfers im Sinne billigender Inkaufnahme hingenommen hat.3. Als solche "besonderen Umstände" kommt auch das Nachtatverhalten in Betracht, etwa wenn sich der Täter darum bemühte, das Opfer zu retten.

Normenkette:

StGB § 15 § 212 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es im Adhäsionsverfahren den Erben des Tatopfers dem Grunde nach einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Angeklagten zuerkannt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Opfer des Tötungsgeschehens war der zur Tatzeit 20-jährige Maik M., Sohn der Cornelia M., mit der der Angeklagte seit Anfang Mai 2005 eine Beziehung eingegangen war. Am Tattage, den der Angeklagte, Maik M. und dessen Mutter weitgehend gemeinsam verbrachten, kam es wiederholt zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Maik M. und seiner Mutter, in die der Angeklagte zunächst beschwichtigend eingriff. Im Verlauf eines dieser Streitgespräche zog Maik M. einen metallenen Teleskopstab heraus und drohte damit "wer etwas wolle, könne kommen". Die Streitigkeiten zwischen Maik M. und seiner Mutter setzten sich auch am Abend in deren Wohnung fort. Dabei griff Maik M. seine Mutter nunmehr auch tätlich an, worauf der Angeklagte ihn zur Seite stieß. Darauf begannen sich Maik M. und der ihm körperlich weit unterlegene Angeklagte, die inzwischen am Esstisch im Wohnzimmer Platz genommen hatten, miteinander zu streiten, wobei Maik M. mehrfach aus dem Sitzen heraus mit der Hand oder Faust in Richtung des Angeklagten schlug, der jedoch jedes Mal ausweichen konnte. Nunmehr drohte der Angeklagte, der ein Springmesser mit 8,5 cm langer Klinge bei sich führte, dem späteren Tatopfer damit, er werde ihm "wenn er nicht aufhöre, ein Messer in den Kopf hauen". Aus Zorn über das Verhalten des Maik M. ihm und dessen Mutter gegenüber versetzte der Angeklagte dem Geschädigten mit dem Messer einen wuchtigen Stich in dessen linke obere Brust, wobei er das Messer von oben nach unten führte und es zunächst stecken ließ. Maik M. erlitt infolge des Stichs eine Lungenverletzung und eine Öffnung der Intercostalarterie, was zu einem raschen und erheblichen Blutverlust in die Brusthöhle hinein führte; er wurde "fast unmittelbar aktionsunfähig" und ging zu Boden. Möglicherweise stützte ihn dabei der Angeklagte, den sein Handeln im Zorn sofort reute und der deshalb versuchte, den Blutaustritt durch Aufdrücken eines Handtuchs zu stillen. Die über Notruf benachrichtigte Polizei sowie Rettungsdienst und Notarzt trafen den Angeklagten kniend neben dem Opfer an. Die ihm tatzeitnah entnommene Blutprobe ergab für den Tatzeitpunkt eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,10 %. Nach Einschätzung der Tatortbeamten als auch des Arztes bei der Blutentnahme erschien der Angeklagte zwar alkoholisiert, wies aber keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen auf.

Maik M. wurde alsbald nach der Tat in eine Klinik überführt und dort notfallmäßig versorgt. Trotz zweier Operationen verstarb er am Vormittag des folgenden Tages aufgrund eines durch die Stichverletzung verursachten verblutungsschockbedingten Multiorganversagens.

2. Ohne Rechtsfehler hat die Schwurgerichtskammer eine Notwehrrechtfertigung (§ 32 StGB ) ebenso wie die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage durch den Angeklagten (Putativnotwehr) ausgeschlossen. Gleichwohl hat die Verurteilung wegen Totschlags keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz bejaht hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält.

Der Angeklagte hat einen Tötungsvorsatz bestritten; er habe gar nicht stechen wollen, vielmehr sei "das passiert", als sich Maik M. am Tisch zu ihm vorgebeugt habe (UA 21). Diese Einlassung hält das Schwurgericht zur inneren Tatseite für widerlegt. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht nur in dem Bewusstsein gehandelt, Maik M. könne sterben, sondern ihm sei dies "mindestens gleichgültig" gewesen (UA 28), setzt sich indes nur unzureichend mit den Besonderheiten dieses Falles auseinander. Zwar liegt es bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen wie einem - zumal mit erheblicher Wucht - geführten Stich in die Brustgegend, nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und dies, wenn er gleichwohl von der Tat nicht Abstand nimmt, auch billigend in Kauf nimmt. Anders liegt es aber dann, wenn sich aus dem Tatablauf und der Person des Täters besondere Umstände ergeben, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte tatsächlich die Gefahr des Todeseintritts erkannt und den Tod des Opfers im Sinne billigender Inkaufnahme hingenommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2003, 603 ; 2006, 169 ). Solche Besonderheiten, die näherer Erörterung bedurften, liegen hier vor.

Insbesondere stellt es einen durchgreifenden Rechtsmangel dar, dass das Landgericht dem Angeklagten zwar im Rahmen der Strafzumessung zugute hält, dass ihn die Tat unmittelbar reute und er sich darum bemüht hat, seinem Opfer durch Stillung der Blutung zu helfen, es dieses Nachtatverhalten aber nicht bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes erörtert. Dieses Nachtatverhalten, durch das sich der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss an den Messerstich bemühte, Maik M. zu retten, konnte schon für sich Zweifel daran begründen, dass der Angeklagte bei der Tat dessen Tod erkannt und billigend hingenommen hat (BGH NStZ 2006, 169 ; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 11). Gegen die Annahme des Schwurgerichts, dem Angeklagten sei der Tod des Maik M. "mindestens gleichgültig" gewesen, kann zudem auch die Reaktion des Angeklagten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am Tag nach der Tat deuten; auf die Mitteilung, Maik M. sei verstorben, stammelte er, er sei kein Mörder, und brach in Tränen aus, worauf die Vernehmung abgebrochen werden musste. Zwar kann ein solches Nachtatverhalten immer auch bloßer Ausdruck einer spontanen Ernüchterung des Täters sein, der sich angesichts der sichtbaren Tatfolgen der Verantwortung für seine Tat entziehen will. Abgesehen davon, dass das Schwurgericht darauf bei der Beweiswürdigung zur inneren Tatseite aber nicht abgestellt hat, bedürfte eine solche Annahme sorgfältiger Prüfung unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes, an der es hier gerade fehlt.

Hinzu kommt, dass der Angeklagte infolge seiner hochgradigen Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB "sicher" erheblich vermindert war und er in diesem Zustand durch das Verhalten des Maik M. zum Zorn gereizt im Sinne des § 213 1. Alt. StGB auf der Stelle zu der Tat hingerissen wurde (UA 33). Schon die damit vom Schwurgericht selbst angenommene tatauslösende affektive Erregung des Angeklagten konnte auch Einfluss auf dessen Vorstellungsbild über die möglichen Folgen seines Tuns, zumindest aber auf das Billigungselement des Vorsatzes gewinnen (vgl. BGH NStZ 2006, 169 ). Auch damit setzt sich das Landgericht nicht auseinander.

Jedenfalls in ihrer Gesamtheit können die aufgezeigten Umstände dafür sprechen, dass der Angeklagte zwar eine Gefährdung des Maik M. in sein Bewußtsein aufgenommen, nicht aber eine mögliche Todesfolge erkannt und in seinen Willen aufgenommen hatte (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 11).

3. Die Verurteilung wegen Totschlags kann nach alledem keinen Bestand haben. Über die Sache ist deshalb insgesamt - auch hinsichtlich des Adhäsionsanspruchs - neu zu verhandeln und entscheiden.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 09.01.2006
Fundstellen
NStZ 2007, 331
NStZ-RR 2007, 141