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BGH - Entscheidung vom 01.03.2007

3 StR 6/07

Normen:
StPO § 260 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 3 StR 6/07

DRsp Nr. 2007/6116

Tenor bei "gewerbsmäßigem" Betrug und Diebstahl "geringwertiger Sachen"

Die "Gewerbsmäßigkeit" eines Betrugs oder die "Geringwertigkeit" entwendeter Sachen ist nicht in den Tenor aufzunehmen.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Angeklagte nur wegen 14 der unter Ziffern II. 4. und 5. der Urteilsgründe festgestellten Betrugstaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden ist. Soweit auf UA S. 50 von 16 Fällen die Rede ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.

Die Entscheidungsformel war dahingehend neu zu fassen, dass im Hinblick auf die Betrugstaten das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit zu entfallen hatte (vgl. BGHSt 27, 287 , 289). Gleiches gilt für den Hinweis auf die Geringwertigkeit einer Sache im Sinne des § 248 a StGB (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1987, 1958 ).

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 22.03.2006