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BGH - Entscheidung vom 11.10.2007

V ZR 31/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 § 544

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen V ZR 31/07

DRsp Nr. 2007/19134

Teilweise Zulassung der Revision und Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 § 544 ;

Gründe:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2007 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der die Stützmauer betreffende Hilfsantrag abgewiesen worden ist.

Die weitergehende Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist.

Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 40.189,29 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 47.189,29 EUR mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Klägern nur in Höhe von 85 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 47.189,29 EUR (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ). Der Wert des die Stützmauer betreffenden Hilfsantrags wird auf 7.000 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 75/06
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3256/04