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BGH - Entscheidung vom 22.03.2007

VII ZR 176/06

Normen:
ZPO § 544 Abs. 7
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen VII ZR 176/06

DRsp Nr. 2007/6854

Teilweise Aufhebung des Berufungsurteils wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von relevantem Parteivortrag

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 7 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit der Beklagte zu 2) zur Zahlung von mehr als 65.302,- EUR verurteilt worden ist, auf einem Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG . Es war deshalb gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben.

Das Berufungsgericht hat ausweislich seiner Entscheidungsgründe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte zu 2 das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten in einem Punkt angegriffen hat. Er hat behauptet und durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass es sich bei den Kosten zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Hohlkehle an der Arbeitsfuge Bodenplatte/aufgehende Wand um Sowieso-Kosten handelt, und hat diese mit 4.050,00 EUR zzgl. 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 4.698,00 EUR, beziffert.

Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zur gebotenen Sachaufklärung zurückzuverweisen.

Von einer Begründung der Entscheidung zur Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 82/05
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/27 O 80/04 - 18.5.2005,