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BGH - Entscheidung vom 22.05.2007

3 StR 174/07

Normen:
StGB § 239b

BGH, Beschluß vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 3 StR 174/07

DRsp Nr. 2007/10829

Tatbestandsverwirklichung sowohl durch Sich-Bemächtigen bzw. Entführen also auch durch Ausnutzen der Entführungslage zu einer weiteren Erpressung

Dauert die Entführungslage während einer weiteren Erpressung noch an, verwirklicht der Täter mit diesem Verhalten eine weitere Tatbestandsalternative des § 239b StGB , nämlich das Ausnutzen einer durch die Bemächtigung geschaffenen Zwangslage, was als tatbestandliche Handlungseinheit nicht gesondert zu tenorieren ist.

Normenkette:

StGB § 239b ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Nötigung verurteilt. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 239b StGB in der Variante des Bemächtigens eines Menschen, um ihn durch die Drohung mit einer schweren Körperverletzung zu nötigen, erfüllte, indem er seine Ehefrau im Pkw des Mittäters von ihrem Wohnort zu einem einsam gelegenen Feldweg verbrachte, um sie dort zu der Erklärung zu zwingen, sie bleibe weiter seine Frau und werde ihm das Betreten der Wohnung und die Ausübung des Geschlechtsverkehrs erlauben (UA S. 28). Die tateinheitlich angenommene Nötigung hat die Strafkammer darin gesehen, dass der Angeklagte während der Rückfahrt bewusst die fortwährende Wirkung des Geschehens auf dem Feldweg ausnutzte, um die Duldung der Wegnahme von 400,- EUR aus der Geldbörse seiner Ehefrau als 'Pfand' für die Einhaltung ihrer Zusage zu erreichen (UA S. 28f.). Da die Entführungslage zu diesem Zeitpunkt noch andauerte, verwirklichte der Angeklagte mit diesem Verhalten eine weitere Tatbestandsalternative des § 239b StGB , nämlich das Ausnutzen einer durch die Bemächtigung geschaffenen Zwangslage, was als tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. Rissing-van Saan, Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl. vor § 52 Rdnrn. 23, 31) nicht gesondert zu tenorieren ist. Der mit verwirklichte § 240 StGB wird von § 239b StGB verdrängt (vgl. Träger/Schluckebier in Leipziger Kommentar StGB 11. Aufl. § 239b Rdnr. 16; Tröndle-Fischer StGB 54. Aufl. § 239b Rdnr. 10 m.w.N.), so dass er nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist. Dieser ist entsprechend zu berichtigen."

Dem tritt der Senat mit dem Bemerken, dass der Angeklagte naheliegenderweise die Tatbestandsvariante des Entführens verwirklicht hat, bei. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen lassen. Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 22.01.2007