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BGH - Entscheidung vom 11.05.2007

II ZR 126/06

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 11.05.2007 - Aktenzeichen II ZR 126/06

DRsp Nr. 2007/10801

Streitwert für einen Rechtsstreit betreffend den Verlust der Gesellschafterstellung

Der Streitwert in einem Rechtsstreit um das Ausscheiden der Klägerin und den damit automatisch verbundenen Verlust der Gesellschafterstellung in einer GmbH & Co. KG ist nach dem addierten Wert beider Beteiligungen zu bemessen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Bereits in den vorangegangenen Verfahren II ZR 184/05 und II ZR 185/05 hat der Senat, ohne dass dies von einer der Parteien beanstandet wurde, den Streitwert wegen des mit dem Ausscheiden aus der Klägerin automatisch verbundenen Verlusts der Gesellschafterstellung in der S. mbH & Co. Besitz KG nach dem addierten Wert beider Beteiligungen bemessen. Diese Berechnungsweise, die der Kläger selbst zutreffend in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Hinweis auf das handelsrechtliche Bilanzvermögen der S. mbH & Co. Besitz KG zugrunde gelegt hat, entspricht der Bedeutung der Sache für beide Parteien (vgl. Sen.Beschl. v. 5. Juli 1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 999 ).

Vorinstanz: OLG München, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 5877/05
Vorinstanz: LG München II, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 6103/04