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BGH - Entscheidung vom 13.11.2007

X ZR 44/07

Normen:
GKG § 40

BGH, Beschluß vom 13.11.2007 - Aktenzeichen X ZR 44/07

DRsp Nr. 2007/22836

Streitwert einer Genussscheine betreffenden Klage

Der Streit einer Genussscheine betreffenden Klage ist nach deren Verkehrswert zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 40 ;

Gründe:

Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet § 40 GKG ). Das war hier für die erste Instanz der 12. April 2002, für die zweite Instanz der 27. Januar 2004 und für die Revisionsinstanz der 24. Oktober 2006. Zu diesen Zeitpunkten betrug der Kurs der streitigen Genussscheine, die einen Nominalwert von 35.000 DM haben, laut der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung der GVG Genussrechtserwartungsgesellschaft mbH 190 % bzw. 160 % bzw. 135 %. Es ergeben sich die oben festgesetzten Kurswerte.

In Höhe des jeweiligen Kurswerts ist der der Streitwert der drei Instanzen festzusetzen (§§ 61 S. 2, 63 Abs. 3 GKG ).

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3/04
Vorinstanz: LG Kiel, vom 13.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 156/02