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BGH - Entscheidung vom 06.03.2007

KVR 32/05

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 06.03.2007 - Aktenzeichen KVR 32/05

DRsp Nr. 2007/6079

Streitwert der Untersagung eines vollzogenen Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt

Betrifft eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes einen bereits vollzogenen Zusammenschluss, so kann das wirtschaftliche Interesse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung dieser Untersagungsverfügung deutlich höher liegen als der vor dem Vollzug maßgebliche Bruchteil des Kaufpreises.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Für die Festsetzung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das Interesse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung der Untersagungsverfügung maßgeblich. Dieses Interesse mag im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Kaufpreises zu bemessen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.1978 - KVR 4/77, WuW/E 1804). Im Streitfall bestehen indessen Anhaltspunkte für eine abweichende Bemessung. Denn in einem Fall, in dem die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts einen bereits vollzogenen Zusammenschluss betrifft, kann das wirtschaftliche Interesse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung dieser Untersagungsverfügung deutlich höher liegen als der vor Vollzug maßgebliche Bruchteil des Kaufpreises. Im Streitfall schätzt der Senat dieses Interesse unter Berücksichtigung des entsprechenden Vorbringens der Parteien auf 10 Mio. EUR.

Soweit das Bundeskartellamt geltend macht, der Wert des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens KVR 12/06, in dem es um die Übernahme des in den Händen der Beteiligten zu 2 liegenden hälftigen Anteils an dem Gemeinschaftsunternehmen RBA Germany GmbH geht, seien in der Summe durch das Gesamtinteresse von G+J begrenzt, kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich um zwei verschiedene Erwerbsvorgänge, die unabhängig voneinander mit einem am wirtschaftlichen (Gesamt-)Interesse der Erwerberin orientierten Verfahrenswert zu bewerten sind.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 24/04 (V)